İlmi Hayatım ve Eserlerim

• 12/2/2006 - Zum Problem des „Kopftuchs” -I-

Kategori: KOPFTUCHS

Zum Problem des „Kopftuchs”

an türkischen Universitäten

- Verfassungsrechtliche Analyse und Kritik -

von

Prof. Dr. Servet Armağan

(Universität İstanbul, Juristische Fakultät)

I - Einführung

Die Kopftuchfrage ist eines der meist diskutierten Themen in der Türkei. Besonders die Verhüllung von Studentinnen an türkischen Universitäten ist vielfach kontrovers erörtert worden. Anlass für diese Debatte ist, dass der Hochschulrat die Verhüllung von Studentinnen in Universitäten, Kliniken und Laboren verboten hat und sich einige Studentinnen gegen dieses Verbot zu Wehr gesetzt haben. Sie bestehen darauf verhüllt auf dem Gelände der Universität studieren zu dürfen.

Auch die Massenmedien haben sich in den letzten 20 Jahren dieses Themas immer wieder angenommen. Sei es zur Information der türkischen Bevölkerung, die, da zu 98 Prozent muslimischen Glaubens, überwiegend unmittelbar betroffen ist, oder auch als Plattform der politischen Diskussion und Agitation. Sogar TRT, das staatliche Radio und Fernsehen, hat im Jahr 1988 eine Podiumsdiskussion veranstaltet und dadurch denjenigen, die dafür oder dagegen waren, den verhüllten Studentinnen, sowie den Abgeordneten und Mitgliedern des Hochschulrates, die Gelegenheit gegeben ihren Standpunkt vorzutragen.

Die Verwaltungspraxis des Hochschulrates ist über die Jahre gesehen uneinheitlich und unstet: Zeitweise hat er das Tragen eines Kopftuches verboten, in Zeiten hoher gesellschaftlicher Akzeptanz der Verhüllung dagegen toleriert oder die Entscheidung in das Ermessen die jeweiligen Universität gestellt. Die Konsequenz daraus war, dass die einzelnen Präsidenten der Universitäten mit dem Problem unterschiedlich umgegangen sind. Einige haben Studentinnen, die sich dem Verbot widersetzt haben, disziplinarisch bestraft. Die Mehrzahl der Universitäten, wie auch die Universität Istanbul bis ins Jahr 1996, haben kein Verbot ausgesprochen und dadurch Konflikte mit den Studentinnen vermieden.

 Zwei Gesetze des Parlaments sowie zwei Entscheidungen des Verfassungsgerichtes haben der diesbezüglichen Entwicklung eine neue Dimension gegeben.

Die Türkische Grosse Nationalversammlung (TGNV) hat das Gesetz vom 10.12.1988, Nr. 3511, das den Studentinnen „wegen ihres religiösen Bekenntnisses” die Verhüllung gestattet, erlassen. Der Staatspräsident, der ehemaliger Generalstabchef und Führer des Militärputschs vom 12. September 1980 hat gegen dieses Gesetz beim Verfassungsgericht eine Nichtigkeitsklage erhoben: Das Gericht hat die Norm, wegen des Ausdrucks „wegen ihres religiösen Bekenntnisses” für nichtig erklärt.

Auf der Entscheidung des Gerichts hin begann eine neue Diskussionswelle, im Laufe derer sich die Fronten weiter verhärteten.

 Danach hat die TGNV ein neues Gesetz vom 25/10/1990, Nr. 3670, das die Bekleidung in den Hochschulinstitutionen nicht mehr reglementiert und die diesbezüglichen Disziplinarstrafen abgeschafft, erlassen. Diesmal hat die Sozial Populist Partei (SHP) gegen dieses Gesetz eine Nichtigkeitsklage beim Verfassungsgericht erhoben. Das Gericht hat diese Klage mit der Begründung, dass es schon zuvor eine Entscheidung darüber getroffen habe und deshalb eine neue Entscheidung nicht zu treffen brauche, abgewiesen.

II - Juristische Analyse des Themas

Folgend soll nun dieses Thema, das die türkische Öffentlichkeit jahrelang beschäftigt und zum Erlass einer Reihe von Gesetzen, sowie einer Vielzahl auf diesen beruhenden Verwaltungsakten, geführt hat, juristisch analysiert werden.[1] Überwiegend wird dabei der Blickwinkel der türkischen Legislative Ausgangspunkt der Betrachtung sein.[2]  Als ein Jurist, der über mehre Jahre eine Dissertation über die Verfassungsgerichtsbarkeit und eine Reihe Monographien verfasst und diesbezügliche abendländische Literatur in die türkische Sprache übersetzt und veröffentlicht hat, werde ich meine Standpunkt dazu vertreten.

In diesem Konflikt stehen sich diejenigen gegenüber, die auf das Recht sich zu verhüllen beharren und diejenigen, die das Verhüllen verbieten wollen. Ansatzpunkt der Betrachtung soll nun der Kern dieses Streits sein, der Gebrauch und der Missbrauch eines Rechts.

A. Die Freiheit der Wissenschaft und Kunst können in ihrem Kernbereich nicht beschränkt werden:

In Art. 27 der Verfassung mit dem Rangtitel „IX. Freiheit der Wissenschaft und Kunst” lautet:

„Jedermann hat das Recht, Wissenschaft und Kunst frei zu lernen und zu lehren, zu äußern, zu verbreiten und in diesen Bereichen jede Art von Forschung zu betreiben.

Das Recht zur Verbreitung darf nicht zu dem Zweck gebraucht werden, eine Änderung der Artikel 1, 2 und 3 der Verfassung herbeizuführen.

Die Vorschrift dieses Artikels steht einer Regelung zu Einfuhr und Vertrieb ausländischer Veröffentlichungen im Land durch Gesetz nicht entgegen.”

Und in Art. 12 mit dem Rangtitel „I. Natur der Grundrechte und -freiheiten” heißt es:

Jedermann besitzt mit seiner Persönlichkeit verbundene, unantastbare, unübertragbare, unverzichtbare Grundrechte und -freiheiten.

Die Grundrechte und -freiheiten beinhalten auch Verpflichtung und Verantwortung der Person gegenüber der Gemeinschaft, ihrer Familie und gegenüber den anderen Personen.”

Das heißt, weder der einzelne, noch die staatlichen Kräfte dürfen die Freiheit der Wissenschaft und Kunst sowie das Recht der Studentinnen zu lernen aufheben. Die Äußerung, die Verbreitung, die Veröffentlichung und die Forschung in diesem Bereich darf nicht behindert werden. Wer sie verhindert, verletzt die Verfassung.

Dem Art. 11 der Verfassung mit dem Rangtitel XI. Bindungswirkung und Primat der Verfassung” ist zu entnehmen:

„Die Verfassungsvorschriften sind rechtliche Grundregeln, welche die Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung, die Verwaltungsbehörden und übrigen Organisationen und Personen binden.

Die Gesetze dürfen nicht verfassungswidrig sein.”

Demzufolge kann ich sagen, dass diejenigen, die Kopftuchtragende Studentinnen daran hindern, die Universitäten zu betreten, offensichtlich die obengenanten Vorschriften der Verfassung verletzen.

B. Lernen und Erziehungsrecht / -verpflichtung

Ein anderes Grundrecht, auf das ich Bezug nehmen möchte, ist das „Lernen und Erziehungsrecht”. In Art. 42 der Verfassung ist es sowohl als Recht als auch als Verpflichtung ausgestaltet. Das heißt, zu lernen und sich auszubilden, ist nicht nur ein Recht des Einzelnen, sondern auch eine ihn oder sie treffende Verpflichtung. Ein solches Recht einer Schülerin oder Studentin durch hoheitlichen Akt oder tatsächliches Verhalten eines Hoheitsträgers zu beschneiden, ist eine Verletzung der Verfassung.[3]

Trotz dieses Rechts wurden in den letzten Jahren immer wieder Kopftuchtragende Studentinnen aus Prüfungssälen verwiesen. Dies stellt zweifellos eine Verletzung der Verfassung und zudem eine Beleidigung der Persönlichkeit der jeweiligen Studentin dar.[4]

     C. Glaubens -und Gewissensfreiheit:

Von diesem Streit erheblich tangiert ist das Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit, niedergelegt in Art. 24 Abs. 1 und 3 der Verfassung:

 „Jedermann genießt die Freiheit des Gewissens, der religiösen Anschauung und Überzeugung.

Niemand darf gezwungen werden, an Gottesdiensten, religiösen Zeremonien und Feiern teilzunehmen, seine religiösen Anschauungen und seine religiösen Überzeugungen zu offenbaren; niemand darf wegen seiner religiösen Anschauungen und Überzeugungen gerügt oder einem Schuldvorwurf ausgesetzt werden.“

Der gegenwärtigen Literatur und Lehre folgend besteht die Glaubens- und Gewissensfreiheit aus folgenden Bestandteilen:[5]

a. Bekenntnisfreiheit,

b. Anwendung und Ausübung der Religion,

c. Lernen, lehren, verbreiten und veröffentlichen seiner Religion, und

d. Durchführen der Religionsbefehle.

Die betroffenen Schülerinnen und Studentinnen, zumindest deren bei weitem überwiegende Mehrheit, verhüllen sich aufgrund ihres religiösen Bekenntnisses. Es ist bekannt, dass der Koran (siehe 24/32) und die Überlieferungen[6] die Verfüllung der Frau in bestimmten Situationen dieser als Pflicht (Fard) auferlegen. Verfassungsrechtlich ergibt sich daraus folgendes:

Eine Studentin, die das Kopftuch aufgrund ihres Bekenntnisses zum Islam oder zu einer anderen Religion wie dem Christen- oder Judentum trägt, darf deswegen nicht diskriminiert werden, denn sowohl muslimische als auch nicht-muslimische Studentinnen haben in der Türkei das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit.

Sie genießen diese Freiheit auch dann, wenn sie sich nicht aus religiösen sondern aus weltanschaulichen Gründen verhüllen wollen. 

D. Die Mehrheit (98 Prozent) der türkischen Bevölkerung ist muslimisch:

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass wir in der Türkei in einer muslimischen Gesellschaft leben. Die türkische Nation ist eine Nation, die entsprechend der in ihr vorherrschenden Religion geprägt ist und überwiegend entsprechend ihrer Regeln lebt. Dazu gehört unter anderem, dass unter der türkischen Herrschaft lebende Nicht-Muslime zu allen Zeiten toleriert wurden.

Entsprechend ist es nicht richtig, wenn sich von staatlicher Seite in die Religionsausübung einer Studentin, die den Regeln ihres Bekenntnisses entsprechend handelt, eingemischt und deren Freiheit dadurch beschnitten wird. Zu diesem Ergebnis gelangt man auch als Jurist, nicht nur als Muslim.

In Präambel der Verfassung Abs. 6 steht geschrieben:

„(…) sowie mit der Entschlossenheit, die ewige Existenz, die Wohlfahrt, das materielle und geistige Glück der Republik Türkei als ehrenvolles und gleichberechtigtes Mitglied der Völkerfamilie der Welt auf das Niveau moderner Zivilisation zu heben (…)“

Auch eine andere Vorschrift der Verfassung unterstützt diese Auffassung, und zwar Art. 5 mit dem Rangtitel “Hauptziel und Aufgabe des Staates”:

(...) Wohlstand, Wohlergehen und Glück der Bürger und der Gemeinschaft zu gewährleisten, die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Hindernisse zu beseitigen, welche die Grundrechte und -freiheiten der Person in einer mit den Prinzipien des sozialen Rechtsstaates und der Gerechtigkeit nicht vereinbaren Weise beschränken, sowie sich um die Schaffung der für die Entwicklung der materiellen und ideellen Existenz des Menschen notwendigen Bedingungen zu bemühen.”

Diesem Artikel zufolge ist festzuhalten:

a. Die Verhüllung einer Studentin, sei es aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen, ist  die Ausübung eines Grundrechts. Der Staat hat die Möglichkeit der Ausübung dieses Grundrecht zu schützen und Hindernisse, die es ungerechtfertigt beschränken, zu beseitigen.

b. Der Staat muss Vorraussetzungen schaffen, die die Grundrechtsausübung des Einzelnen begünstigen. Wenn eine Studentin sich verhüllt, um ihrem Bekenntnis entsprechend zu leben, und sich dadurch glücklich fühlt, so ist es die Aufgabe des Staates, sie in der Gestaltung ihres Lebens zu unterstützen, nicht sie darin zu beeinträchtigen.

c. Es ist auch kein Gut mit Verfassungsrang, wie die öffentliche Ordnung oder die Sicherheit des Staates, tangiert, das geeignet wäre die Grundrechte zu beschränken, es also gebieten würde die Verhüllung zu verbieten. Ob die Verhüllung ein Symbol gegen den Säkularismus und auch ein Zeichen für die Umgestaltung des Staates durch islamische Einflüsse ist, wird unten beantwortet werden.

d. Es bestehen keine Zweifel, dass das gemeinsame Hauptziel der Legislative, der Judikative und der Exekutive der Türkei das Wohl der türkischen Nation ist. Dementsprechend müssen die Organe des türkischen Staates bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse die öffentlichen Interessen wahren. Das Verbot der Verhüllung der Studentinnen stellt eine Einmischung in deren Glaubens- und Gewissensfreiheit dar, es ist zudem mit den sittlichen Grundswerten der türkischen Nation wohl nur schwer zu vereinen und stiftet dadurch gesellschaftlichen Unfrieden.



[1] Bis zum heutigen Tage konnte ich zu diesem Thema keine in türkischer Sprache verfasste, juristisch fundierte verfassungsrechtliche Analyse finden. Ich las dagegen eine Vielzahl nicht objektiver, parteilicher und deshalb unwissenschaftlicher Arbeiten. Aber auch in ernstzunehmenden deutschen Zeitungen, wie der FAZ, sind so genannte Analysen zu lesen, die aber bei näherer Betrachtung viele Fehler und Verfälschungen enthalten, wie Mehmet Mihri Özdogan (Der Autor ist türkischstämmiger Soziologe), Das Kopftuch als Symbol, FAZ vom 21. April 2004, Seite 8.

 

[2] Zur Besprechung der Entscheidung BVerfG NJW 2003, 3111 „Lehrerin mit Kopftuch“ in Deutschland siehe unter anderen:Mahlmann, Matthias, Religious Tolerance, Pluralist Society and Neutrality of the State: The Federal Constitutional Decision in the Headscarf Case, in German Law Journal, Vol. 04, No: 11, sh. 1099-1116.;Derselbe:Diensrechtliche Konkretisierung staatlicher Neutralitaet,in:ZRP,4/2004,S.123-126:Sacksofsky,Ute:Die Kopftuch-Entscheidung-von der religiösen zur föderalen Vielfalt.in:NJW,46/2003,S.3297-3301,und dort zitieren Quelle. .

[3] In der türkischen Verfassung sind einige Grundrechte als “Recht” und “Aufgabe” bezeichnet. Ein weiteres Beispiel dafür bietet “Arbeitsrecht und -aufgabe” (Art. 49) oder auch “Militärdienst ist Recht und Aufgabe jedes Türken” (Art 72). Die Bürger schätzen die Ausweitung der ihnen zukommenden Rechts- und Freiheitssphäre in Kombination mit der ihnen von ihren Staat gestellten Aufgabe, als Ausdruck des ihnen entgegengebrachten Vertrauens, sowie als Stärkung der Bedeutsamkeit des Einzelnen in der Rechtsgemeinschaft (Begründung der Verfassungen non 1961 und 1982).

[4] Es ist ein unannehmbares Verhalten, das einen groben Grundrechtsverstoß darstellt und  zudem schlichtweg unhöflich ist. Eine verhüllte Studentin abzuweisen erinnert an Engizion.

 

[5] Siehe Hamel, Glaubens- und Gewissensfreiheit, in: Die Grundrechte, Bd. IV/1, Berlin, 1960 (S. 37-111, 58 ff); Armagan, Servet, Türk Hukukunda Temel Haklar ve Hürriyetler (dt. Die Grundrechte und -freiheiten im türkischen Recht), Sanliurfa, 1996, Veröffentlichungen der Haran Universität, S. 131 ff.

 

„Nach herkömmlicher Auffassung-von er auch das BverfG ausgeht- müssen sich Einschraenkungen vorbehaltloser Grundrechte“aus der Verfassung selbst ergeben..“Daraus wurde üblicherweise gefolert,dass der Gesetzgeber bei vobehaltlos gewaehrleisteten Grundrechte Beschraenkungsmöglichkeiten nur verduetlichend nachziehen ud originaer begründen dürfe“(Sacksofky,724).Siehe ferner,Böckernförde, Ernst-Wolfgan:“Kopftuchstereit“ auf dem richtigen Weg,in:NJW,10/2001,S.723-728:“Die Bekenntnisfreiheit ist vom Grundgesetz,wie die Religonsfreiheiet überhaupt,aus der Erfahrung der NS-Zeit besonders bekreaeftigt worden.Das zeigen die eher pathetische Formulierung in Art. 4 I und II GG und das Fehlen eines Gesetzesvorbehalts“(S.724),und Mahlmann,124.

 

[6] Bei einen Podiumsdiskussion der TRT, des staatlichen Fernsehens, über die Verhüllung der Studentinnen, 1988, präsentierte sich eine Studentin mit dem Koran und den Hadith-Sammlungen und leitete die Verhüllung aus beiden Hauptquellen des Islam her.


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• 12/2/2006 - Zum Problem des „Kopftuchs” -II-

Kategori: KOPFTUCHS

Zum Problem des „Kopftuchs”

an türkischen Universitäten

- Verfassungsrechtliche Analyse und Kritik -

von

Prof. Dr. Servet Armağan

(Universität İstanbul, Juristische Fakultät)


>>>>>>>>Baştarafı önceki sayfada

E. Säkularismus ist kein Vorschlaghammer, der die Grundrechte und Freiheiten zerstört

In diesem Zusammenhang soll kurz die Bedeutung des Säkularismus in der Türkei erläutert werden.

Die offizielle Begründung des Hochschulrates, und manch anderer, die gegen die Verhüllung und für das Verhüllungsverbot sind, ist, dass die Türkei bzw. deren Verfassung säkular und deshalb jegliches nicht säkulares Verhalten nicht tolerabel sei.

Sogar behauptet man ferner, dass die Verhüllung eine Verletzung des Säkularismus ist und die türkischen Revolution und deren historische Motive verrate; sie ein Teil der Konterrevolution sei [aus den Begründung der Klage der Sozialen Populist Partei (SHP) beim Verfassungsgericht]. Kurz: Die Verhüllung der Studentinnen sei ein Symbol gegen den Säkularismus (Laizismus).[1]

Dazu möchte ich auf folgendes hinweisen:

1. Die Türkei ist ein säkularer Staat (Art. 2). Es ist aber nicht richtig daraus zu folgern, dass diese Staatszielbestimmung im Rang über den übrigen Grundrechten und Freiheiten steht, die die Verfassung gewährt.

2. Ein Staat kann säkular sein, ohne dass seine Bürger säkular sind[2].

3. Die türkische Verfassung von 1982 beinhaltet nicht, dass dem Prinzip des Säkularismus gegenüber allen Grundrechten- und Freiheiten einen übergeordneten Wert zukommt; keine demokratische Verfassung in  der Welt enthält eine solche Regelung.

4. Die Verfassung enthält keine Legaldefinition des Säkularismus. Es wird deshalb nur schwer zu begründen sein, dass die Ausübung eines Grundrechts gegen den inhaltlich unbestimmten und nicht definierten Säkularismus verstößt.

5. Die türkische Verfassung ordnet das Prinzip des Säkularismus in mehreren Artikel an: Die Türkische Republik ist säkular (Art. 2); die säkulare Eigenschaft des Staates darf nicht geändert werden (Art. 4); und die Revolutionsgesetze können nicht entgegen der Verfassung verstanden, gedeutet oder interpretiert werden (Art. 174).

Dennoch ist es unrichtig zu behaupten, dass der Säkularismus über allen Grundrechten stünde und dass die Grundrechte und Freiheiten nur im Einklang mit dem Säkularismus ausgeübt werden dürften.

6. Die Vorschriften der Verfassung haben nicht alle den gleichen Rang, das heißt, dass es unter ihnen eine Hierarchie gibt. Grundrechtsschranken sind in bestimmten Artikeln geregelt. Dass die Grundrechte durch den Säkularismus beschränkt werden, ergibt sich aus dem Verfassungstext nicht.

Auch enthalten weder Art. 24 letztes Abs., noch 14 Abs. 1 eine derartige Regelung. In Art. 13Abs. 2 ist vielmehr bestimmt:

„(…) Die allgemeinen und besonderen Beschränkungen im Zusammenhang mit den Grundrechten und -freiheiten dürfen den Erfordernissen einer demokratischen Gesellschaftsordnung nicht entgegenstehen und außerhalb des bestimmungsgemäßen Zweckes nicht gebraucht werden.

Die allgemeinen Beschränkungsgründe in diesem Artikel gelten für alle Grundrechte und -freiheiten.

7. Gäbe es eine solche Vorschrift in der Verfassung, wären alle Grundrechte und Freiheiten durch das Staatsstrukturprinzip des Säkularismus beschränkt. Beschränkt würden mithin die Freiheit der Wissenschaft, der Lehre und die Erziehungsfreiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie das Streikrecht, die Reisefreiheit, das Eigentumsrecht usw. All diese Rechte und Freiheiten dürften nur noch im Einklang mit dem Säkularismus ausgeübt werden. Eine solche Auslegung würde zu seltsamen Ergebnissen und ist deshalb als unannehmbar abzulehnen.

Der Säkularismus ist kein Hammer, der Grundrechte vernichtet. Dies wird ersichtlich, wenn man den Inhalt und Bedeutung des Säkularismus betrachtet:

8. Der Säkularismus bzw. das Prinzip des Säkularismus ist weder in der Verfassung noch in anderen Gesetzen legal definiert.

Ob jemand für oder gegen das Prinzip ist, hängt von der zumeist recht willkürlichen Auslegung ab. Es erscheint deshalb zweckmäßig den Begriff objektiv unter der Heranziehung anderer Grundrechtskonzept zu beleuchten und sodann eine harmonisierte Auslegung vorzunehmen.

Der Säkularismus ist binnen der letzten 80 Jahre in der Türkei vielfach behandelt worden, es wurde bis heute darüber viel geschrieben und gesprochen. Eine von Grundrechten und Freiheiten, insbesondere vom Grundrecht auf Glaubens- und Gewissenfreiheit,  isolierte Betrachtung des Säkularismus, war dabei nie besonders ertragsreich, sondern führte zu ungerechten und unerwünschten Ergebnissen.  Denn nur durch Beschreibung und Erforschung des Spannungsfeldes zwischen Säkularismus und diesem Grundrecht gewinnt der Begriff des Säkularismus an Konturen, die zur Bestimmung seines Inhaltes und seiner Reichweite herangezogen werden können. Im diesem Zusammenhang möchte ich folgendes zitieren:[3]

„Um einen Staat bzw. ein Rechtssystem zu einem säkularen werden zu lassen, wird eine diesbezügliche kurze Vorschrift in der Verfassung nicht genügen. Aus diesem Grund hat beispielsweise die Verfassung Italiens auf eine den Säkularismus anordnende Regelung verzichtet, trotzdem ist Italien faktisch ein säkularer Staat.“

Der Grund des Säkularismus ist die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Zur Realisierung des Säkularismus ist es notwendig, jedermanns Freiheit des Gewissens, der religiösen Anschauung und Überzeugung zu gewährleisten, niemanden zu zwingen, seinen Glauben und seine religiöse Überzeugung zu offenbaren oder deshalb bezichtigt oder verurteilt zu werden; wie sich aus Art. 24 ergibt.

9. Wie bereits festgestellt, das Prinzip des Säkularismus ist in der Verfassung nicht definiert. Aus diesem Grund gibt es über seinen Inhalt und seine Reichweite unterschiedliche Auffassungen. In der Begründung des Art. 2 ist eine kurze Definition enthalten, die mit dem abendländischen Verständnis des Säkularismus vereinbar ist. Diese Begründung ist zwar nicht Teil der Verfassung, sie zeigt aber auf, was die Verfassungsväter mit der Schaffung dieses Artikels beabsichtigten. Sie ist deshalb eine wertvolle historische Quelle. In der Begründung des Art. 2 ist folgender Satz zu lesen:

„Der Säkularismus, der nicht als Ungläubigkeit zu beurteilen ist, bedeutet vielmehr, dass die Einzelnen sich zu irgendeinem Glauben bekennen, ein Konfession annehmen, ihre Gebete verrichten können und wegen ihres Bekenntnisses nicht diskriminiert werden dürfen.”

10. In der Begründung des Art. 24 mit dem Rangtitel „Glaubens- und Gewissensfreiheit” steht noch bemerkenswertes geschrieben:

„Schließlich wird durch den letzten Absatz dieses Artikels der Missbrauch der Religion sowie der Religionsausübung als Instrument der Verfolgung politischer Ziele verboten.

Die Bedeutung der Glaubens- und Gewissensfreiheit ist kraft ihrer Natur unbeschränkbar. Dies ist in Art. 15 angeordnet.“

Auch diese beiden Auszüge stützen meine Ansicht.

III - Anwendung in der Türkei:

Folgend ist nun die Verwaltungspraxis hinsichtlich der Verhüllung zu betrachten. Der eigentliche Kern des Konflikts zwischen dem Hochschulrat und den das Kopftuch zu tragen beabsichtigenden Studentinnen ist die Ausübung eines durch die Verfassung gewährten Grundrechts. Im Verlauf dieses Streits waren die Entscheidungen des Hochschulrats unbeständig und zogen eine Reihe wohl verfassungswidriger Verwaltungsakte nach sich. Zudem führten zwei diesbezügliche Gesetze zu zwei Entscheidungen des Verfassungsgerichtes:

1. Zuerst erließ der Hochschulrat eine Verordnung, die die Beantwortung der Frage der angemessenen Bekleidung ins Ermessen der zuständigen Amtsträger stellte.  Demgemäß konnten diese festlegen, welche Bekleidung als „zeitgenössisch” (türkisch: Tschagdasch) anzusehen war. „Zeitgenössisch“ ist ein relativer Begriff, den die Amtsträger an den Universitäten im Lichte der Verfassung insbesondere unter Beachtung der Grundrechte der Studentinnen auszulegen hatten. Sie konnten die Verhüllung als „zeitgenössisch” beurteilen; dem stand nichts entgegen.

In den Achtziger und Neunziger Jahren gab es an der Mehrzahl der türkischen Universitäten keine Probleme wegen der Verhüllung von Studentinnen, denn die Rektoren beurteilten das Verhüllen als „zeitgenössisch”, selbst an der Universität  Istanbul, die die älteste Universität der Türkei und eine der ältesten der Welt ist, war eine Verwaltungspraxis zu beobachteten, die im Einklang mit der Verfassung stand. Die verhüllten Studentinnen konnten ungehindert Hörsäle, Kliniken und Labore betreten.

2. Der Verfasser war zwischen 1990-92 Dekan der juristischen Fakultät der Dicle Universität und zwischen 1992-96 Rektor der Harran Universität und tolerierte das Verhüllen der Studentinnen im Einklang mit der Verfassung. Er vertrat seine Ansicht zu diesem Thema überdies im Gremium des Hochschulrates, wie auch auf der Rektorenkonferenz.

3.  Eine später erlassene Verordnung verbot dann Studentinnen die Hörsäle, Kliniken und Labore verhüllt zu betreten. Die betroffenen Studentinnen widersetzten sich und wurden dafür disziplinarisch bestraft. Die Bestrafung beruhte auf dem Gesetz. Letztendlich ist sie aber trotzdem illegitim, da diese Gesetze, wie aufgezeigt, weder mit der Verfassung, noch mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung vereinbar sind.

4. Die betroffenen Studentinnen erhoben Klage vor dem Verwaltungsgericht. Fünfmal hatte das oberste Verwaltungsgericht darüber zu entscheiden.

Das Oberste Verwaltungsgericht urteilte, dass die Strafe entsprechend dem Gesetz erteilt wurde. Denn das Gesetz verbot den Studentinnen verhüllt die Hörsäle, Kliniken und Labors zu betreten. Prüfungsmaßstab des Gerichts war dabei lediglich die Legalität nicht aber Legitimität.

Das Oberste Verwaltungsgericht entschied, dass die verhüllten Studentinnen sich gegen die Prinzipien der säkularen Republik erheben würden und sich ihre Köpfe verhüllten, um ihre religiösen Staatswünsche kundzutun.[4]

Es gibt auch gegenläufige Entscheidungen des Obersten Verwaltungsgerichts, aus der Periode vor dem in Krafttreten dieser Gesetze. Zu jener Zeit waren diese ständige Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgericht.

In der Entscheidung des 5. Senats dieses Gerichts vom 6.4.1977, Nr. 1977/1749 heißt es wie es folgt:

„In diesem Falle gibt es keine juristische Begründung für den abschlägigen Verwaltungsakt, durch den der Klägerin nur wegen ihres Kopftuchs die Ernennung als wissenschaftliche Assistentin versagte wurde, obwohl sie die entsprechende Prüfung mit „ausreichend” bestanden hatte.”

In der Entscheidung des 5. Senats ist die Anmerkung eines Referendars zu lesen:

„Die Behauptung bezüglich der Bekleidung ist nicht treffend. Denn die Bekleidung ist nur für bestimmte Schulen und deren Schülerinnen und Schüler gesetzlich festgelegt, wie Militärschulen und Polizeischulen. Außerdem hat jeder Bürger, jede Bürgerin das Recht ihre Bekleidung frei zu wählen, solange er oder sie damit nicht gegen die guten Sitten und Traditionen verstößt.”

5. Manche Massenmedien behaupteten, dass die Studentinnen sich verhüllten, um in der Türkei eine auf dem Islam beruhende Ordnung zu konstituieren. Diese Behauptung ist durch nichts belegt, wäre sie dies auch nur im Ansatz, würde auch nur der Verdacht einer Straftat bestehen, würde die Staatsanwaltschaft dagegen öffentliche Klage erheben. Vielmehr gründet sich diese Behauptung auf reiner Einbildung. Diese Einbildung vermag wohl kaum ein höherer Wert zu kommen, als dem Recht der Studentinnen zu lernen und ausgebildet zu werden.

A. Zweckmäßigkeit - Öffentliche Interesse:

In diesem Zusammenhang ist noch eine weitere relevante Frage zu behandeln:

Es ist bekannt, dass Verwaltungshandeln am öffentlichen Interesse ausgerichtet ist; ihm zu dienen ist die Verwaltung bestimmt. Mit anderen Worten, ein Verwaltungsakte wird mit dem Zweck erlassen öffentlichen Interessen zu dienen oder das öffentliche Interesse zu schützen. Die Verwaltungsgerichte überprüfen, wenn sie angerufen werden, unter dem Stichwort der Eignung, ob der in Rede stehende Verwaltungsakt diesen Zweck erfüllt. Erfüllt er ihn nicht, heißt das, dass die Verwaltung von ihren Befugnissen unrichtig Gebrauch gemacht hat. Der Verwaltungsakt wird dann als rechtswidrig oder nichtig erklärt.

Das Verbot der Verhüllung fördert kein öffentliches Interesse. Der Verhüllung selbst steht kein öffentliches Interesse entgegen, zumindest konnte das Gegenteil bis heute nicht bewiesen werden.

Das Kopftuchverbot für Studentinnen an den Universitäten dient mithin keinem öffentlichen Interesse. Ein in Grundrechte eingreifender Verwaltungsakt der keinem öffentlichen Interesse dient, erweckt zumindest den Anschein der Unrechtmäßigkeit. 

B. Die öffentliche Ordnung:

Ein weiterer Prüfungspunkt für die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes ist die Öffentliche Ordnung. Die Verfassung lässt die Einschränkung von Grundrechten zu, wenn dies zur Abwendung einer Gefahr für die öffentliche Ordnung geboten ist

Grundsätzlich ist also unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung eine der Beschränkung der Grundrechte möglich.

Fraglich ist, ob die Verhüllung der Studentinnen eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung darstellt.

Es ist festzustellen, dass die Verhüllung der Studentinnen die Öffentliche Ordnung nicht verletzt, da durch die Verhüllung von Studentinnen der öffentliche Dienst nicht beeinträchtigt wird.[5]

In einer Entscheidung des 5. Senats des  Oberstverwaltungsgerichts (1976/3651 E.) ist folgende Ansicht eines Referendars zu lesen:

„Die Klägerin wurde nicht ernannt, da die Zusammenarbeit mit ihr innerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses voraussichtlich mit Schwierigkeiten verbunden sein würde. In der Entscheidungsbegründung des Lehrstuhls ist aber weder ein Mangel an persönlicher, noch wissenschaftlicher Eignung der Klägerin zum Ausdruck gebracht worden. Es ist deshalb unverständlich, wie die Verhüllung der Klägerin im öffentlichen Dienst Schwierigkeiten verursachen soll.”

C. Die Entscheidung des Verfassungsgerichts:

Schließlich ist in diesem Zusammenhang die diesbezüglich ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichts zu analysieren.

Wie oben angeführt hat die Türkische Große National Versammlung ein Gesetz, das den Studentinnen aufgrund ihres religiösen Bekenntnisses die Verhüllung gestattete, Nr. 3570, erlassen. Der Staatpräsident hat gegen dieses Gesetz beim Verfassungsgericht Klage erhoben. Das Gericht hat das Gesetz wegen dessen Unvereinbarkeit mit dem Säkularismus für nichtig erklärt (Öffentlichen Amtsblatt-5.7.1989).

Zur Analyse dieser Entscheidung ist folgendes darzustellen:

1. In der öffentlichen Meinung wurde diese Entscheidung so verstanden und interpretiert, dass das Verfassungsgericht die Verhüllung der Studentin verhindert habe.

2. Weiterhin wurde sie von der Öffentlichen Meinung so verstanden, als ob die Verhüllung der Studentinnen verfassungswidrig wäre.

Eigentlich hat das Verfassungsgericht aber lediglich eine Normenkontrolle mit dem Ergebnis durchgeführt, dass das Gesetz mit der Verfassung nicht im Einklang steht und es deshalb es für nichtig erklärt.[6]

Mit anderen Worten, das Gericht hat den Satzteil wegen ihres religiösen Bekenntnisses” für verfassungswidrig erklärt, da dieser dem Staatsstrukturprinzip des Säkularismus entgegen stehe. Das Gericht hat nicht entschieden, dass die Verhüllung verboten sei, eine solche Aussage zu treffen, wäre das Gericht auch nicht befugt. Denn das Verfassungsgericht hat nur die Befugnis der Normenkontrolle, nicht aber die neue Normen zu schaffen. Die Schaffung neuer Gesetze obliegt der gesetzgebenden Gewalt, der Türkischen Grossen National Versammlung (Art. 7).

Eine weitere Vorschrift besagt:

„(…) Indem das Verfassungsgericht ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung mit Gesetzeskraft ganz oder eine ihrer Vorschriften für nichtig erklärt, darf es nicht gleich dem Gesetzgeber Bestimmungen in einer Weise treffen, die eine neue Praxis begründen.

(...) Ist das Inkrafttreten des Nichtigkeitsurteils aufgeschoben, verhandelt die Türkische Große Nationalversammlung mit Vorrang den Gesetzentwurf oder -vorschlag, der die durch das Nichtigkeitsurteil entstandene Rechtslücke füllen soll, und entscheidet hierüber.”(Art. 153/2 und 4 der Verfassung, vgl. auch Gesetz über  das Verfassungsgericht vom 10.11.1983, Nr. 2949, Art. 53).

Soll heißen, die Entscheidung des Verfassungsgerichts ist bindend (Verfassung Art. 153-2949, Art. 53-54). Die Vorschrift bedeutet zudem gleichzeitig, dass das Verfassungsgericht nicht über den übrigen Verfassungsorganen steht, vor allem das es keine Gesetzgebungskompetenz hat.

Die gesetzgebende Gewalt kann jederzeit neue Gesetze erlassen. Hat das Verfassungsgericht das Gesetz, das den Studentinnen die Verhüllung gestattete, für nichtig erklärt, können die Verwaltungsorgane diese Entscheidung nicht ignorieren, das heißt die Vorschrift trotz Feststellung ihrer Nichtigkeit weiterhin anwenden, denn die Entscheidung hat Bindungswirkung für diese. Die Legislative hat jedoch stets das Recht ein neues ein Gesetz vorzubereiten und zu erlassen, welches dann die Entscheidung des Verfassungsgerichts berücksichtigt. Das Parlament hat dies getan und das mit der Entscheidung  des Verfassungsgerichts im Einklang stehende Gesetz Nr. 3670 erlassen.[7]

Die Verfassung besagt in Art. 6 mit dem Rangtitel „VI. Souveränität”:

Die Souveränität gehört uneingeschränkt und unbedingt dem Volk.

Das Türkische Volk gebraucht seine Souveränität gemäß den von der Verfassung bestimmten Grundsätzen durch die zuständigen Organe.

Der Gebrauch der Souveränität darf auf keine Weise irgendeiner Person, einer Gruppe oder einer Klasse überlassen werden. Niemand und kein Organ darf eine Kompetenz des Staates ausüben, die nicht aus der Verfassung hervorgeht.”

3. Gemäß der Entscheidung des Verfassungsgerichts hat das Parlament das angefochtene Gesetz teilweise geändert, d.h. „wegen ihres religiösen Bekenntnisses” wurde gestrichen (Gesetz vom 25.10.1990, Nr. 3670; Amtblatt vom 28.10.1990, Art. 12; vorübergehender Art. 17).

Wie bereits oben gesagt, eine Studentin darf ihren Kopf wegen ihres religiösen Bekenntnisses oder aus philosophischen Gründen verhüllen. Verhüllt sie sich aus gesundheitlichen oder modischen Gründen, darf ihr auch dies nicht verwährt werden.

Kurz gesagt, das Motiv der Verhüllung ist persönliche Angelegenheit der Studentin. Die Gründe dafür sind die von der Verfassung gewährleisteten Grundrechte und Freiheiten. Welcher ihr Antrieb (Saik) ist, darf nicht gefragt werden, dies ergibt sich aus der Verfassungsgarantie und der auf ihr beruhenden Gesetzgebung.

4. Das Verfassungsgericht hat vergeblich versucht in seiner Entscheidung das Konzept des „Säkularismus” zu erörtern und ausführlich zu erläutern. Die Erklärungen stehen nicht im Einklang mit der Theorie des Säkularismus, sie sind nicht wissenschaftlich und haben deshalb außer Betracht bleiben. Einer Auseinandersetzung mit ihnen bedarf es mithin nicht.

5. Die Soziale Populist Partei (SHP) erhob gegen das neue Gesetz eine Anfechtungsklage beim Verfassungsgericht. Das Gericht wies die Klage als unzulässig zurück und begründete dies damit, dass es bereits zuvor darüber entschieden habe und nicht noch einmal entscheiden werde.

Auf Gründen deren Klarstellung hätte es vielmehr die Klage annehmen und entscheiden sollen, dass das neue Gesetz nicht verfassungswidrig ist.

In der Folgezeit gab es keine Klagen und Entscheidungen des Verfassungsgerichts, der Rechtskampf hatte zeitweise aufgehört. Zu dieser Zeit herrscht an den türkischen Universitäten Ruhe: Die Studentinnen konnten die Freiheit ihres Glaubens und Gewissens genießen. Dies dauerte bis zum Ende des Jahre 1995 an.



[1] Diese Behauptung wird heute noch aufgestellt: „Aber was die Menschen auf dem Kopf haben, kann auch in ihren Kopf eindringen.“ Özdogan, FAZ vom 21. April 2004.

Siehe Sacksofky,3298 ud 3299:“Unzulaessig ist es auch ,Kopftuch taragenden Musliminnen automatisch einen Hang zum fundamentalistischen Islam zu unterstellen... Das Kopftuch ermögliche ihnen in der Diaspora-Situation,die eigene İdentitaet zu bewahren,es signaliesere,dass sie sexuell nicht verfügbar seien und erhöhe ihre sozial Mobilitaet...Es muss zur Kenntnis genommen werden,dass im Islam- wie in allen grossen Religionen-unteschiedliche Strömungen existieren“.Siehe auch Böckenförder,724;Mahlmann,126.

 [2] Von den 185 Staaten und deren Verfassungen der Erde sind lediglich 23 säkular (Siehe meinen Aufsatz mit dem Titel: Dünya anayasalarında laiklik prensibinin düzenlenişi, Yeni Türkiye Dergisi, S.2, sh. 732-736).

[3] Siehe Özay, İlhan, İdare Hukuku (dt. Verwaltungsrecht), Istanbul, 1987, Seite 25 und 33.

Hier  ist es darauf hinzuweisen:Es gibt zwei unterschieliche Neutralitaets-bzw.saekularismuskonzepte.“Nach den laizistischen Modell beinhaltet Neutralitaet den völligen Ausschluss von Religion aus er öffentlichen Sphaere;Religion gilt  als reine Privatsache und darf auch  nur im privaten Raum in Erscheinung treten...Demgegenüber steht ein Verstaendnis „offener und übergreifender“ Neutralitaet.Diese Form der Neutralitaet gibt religiös-weltanschulichen Fragen und Bekundungen Raum,laesst ihnen Freiheit der Entfaltung,ohnen sich aber damit zu identifizieren oder in  irgendeine Richtung zu missionieren bzw.zu indoktrinieren...und ,dass die deutsche Verfassung einem laizistischen Bild einer“ unüberwindlichenTrennungsmauer“ zwischen  Staat und Religion nicht entspricht...“(Sacksofsky,3298),siehe auch Böckenförde,725.

[4] Prof. Özay, ein Verwaltungsrechtler an der juristischen Fakultät der Universität İstanbul hat diese Entscheidungen scharf kritisiert (Siehe S. 36).

 „Ganz im Rahmen der traditionallen Dogmatik sieht das Gericht(dh.BVErfG) die Nicht-Einstellung einer Lehrerin mit Kopftuch dann als gerechtfertigt an,wenn der deabsichtigten Ausübung der Galaubensfreiheit Rechtgüter von Verfassungsrang entgegenstehen“(Sacksofsky,3298).

[5] Die betroffenen Studentinnen haben eine Vielzahl von verwaltungsgerichtlichen Klagen gegen derartige Akte und derartiges Verhalten erhoben, sowie Petitionen an die Türkische Nationalversammlung (Parlament) verfasst. 

[6] Siehe Stern, Klaus, Bonner Kommentar, Art. 93.

[7] Siehe bezüglich der Grundlagen dieses Themas unter anderen Stern, Klaus, Bonner Kommentar, Art. 93.  

 


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• 12/2/2006 - Zum Problem des „Kopftuchs” -III-

Kategori: KOPFTUCHS

 

Zum Problem des „Kopftuchs”

an türkischen Universitäten

- Verfassungsrechtliche Analyse und Kritik -

von

Prof. Dr. Servet Armağan

(Universität İstanbul, Juristische Fakultät)


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D. Der Öffentliche Bereich

Der Präsident der Republik hat dann etwa vor einem Jahr festgelegt, dass niemand  den öffentlichen Bereich verhüllt betreten dürfe. Dazu möchte ich folgendes anmerken:

1. - „Der öffentliche Bereich“ ist kein juristischer Begriff, das Verwaltungsrecht  kennt diesen Begriff nicht.

2. - Dem Präsident der Republik fehlt die Kompetenz ein solches Verbot zu erlassen.

3. - Der Umfang des Öffentlichen Bereiches ist zu unbestimmt, es kann nicht sicher gesagt werden, was zu ihm gehört und was nicht. Gehört ein staatliches Krankenhaus, eine öffentliche Bushaltestelle oder ein staatlicher Hafen zum öffentlichen Bereich?

Darüber hinausgehend  möchte ich mich dazu nicht äußern[1].

IV - Schlussfolgerungen und eigene Vorschläge:

Die folgenden Schlüsse sind aus dem oben erörterten zu ziehen:

1. Die Studentinnen haben das Recht sich zu verhüllen und dürfen darin nicht beschränkt werden. Sie können sich dabei auf folgende Grundrechte berufen:

- die Freiheit der Wissenschaft,

- das Lern- und Ausbildungsrecht und

- die Glaubens- und Gewissensfreiheit.

2. Die Verhinderung der Verhüllung ist eine offensichtliche Verletzung der Verfassung.

3. Das Parlament hat die Befugnis jederzeit ein neues Gesetz zu erlassen. Nach geltendem Recht ist “Die Bekleidung an den Universitäten (ist) frei, solange sie nicht gegen die gültigen Gesetze verstößt” [vorübergehender Art. 17, des Hochschulgesetzes (Gesetz Nr. 2547)] - Es gibt kein Gesetz, das die Bekleidung an der Universität regelt.

4. Es ist empfehlenswert, die Unruhe an den Universitäten zu beseitigen.

Das Verbot der Verhüllung ist geeignet neue Unruhen und Krawalle zwischen der Polizei und den Studentinnen zu verursachen, wie dies in der Vergangenheit geschehen ist. Denn die Polizei hat den anordnenden Rektoren zufolge den Studentinnen nicht nur das Betreten der Hörsäle, sonder auch das Betreten des Campus verboten.

5. An den meisten Universitäten, unter ihnen die Universität Istanbul, haben die Rektoren die Verhüllung zunächst toleriert. Erst durch die neuen Anordnungen des Hochschulrates kam es zu den Unruhen.

Der vorübergehende Art. 17 des Gesetzes Nr. 2547 ist immer noch in Kraft. Leider haben die Entscheidungsträger diesen Artikel ignoriert, als wäre er nicht mehr in Kraft.

Der Hochschulrat ist deshalb nicht verpflichtet eine neue Verordnung zu erlassen, die das Problem im Einklang mit der Verfassung regelt. Er sollte dies jedoch aus Gründen der Rechtsklarheit tun.

6. Prof. Dr. Zeynep Korkmaz, Mitglied und Repräsentantin des Hochschulrates, hat 1988 bei einer Podiumsdiskussion darauf hingewiesen, dass der Hochschulrat der Freiheit und der Verfassung verpflichtet ist. Später hat sich auch der neue Präsident des Hochschulrates Prof. Dr. Mehmet Sağlam in der gleichen Richtung geäußert. Auch die Ministerpräsidentin Prof. Dr. Tansu Çiller hat dem beigepflichtet.

Seit 1996 sind diese Feststellungen dann stufenweise in ein Verbot der Verhüllung umgedeutet worden.

7. In der Türkei als einem Entwicklungsland gibt es weit dringlichere und relevantere Probleme als das Verbot der Verhüllung, deren Lösung Vorrang vor einem kleinlichen Streit über das Verhülltsein oder nicht Verhülltsein von Studentinnen haben sollte.

8. Es ist ungeschickt in einer Zeit, in der wir uns in Europa integrieren wollen und der EU beizutreten wünschen, Grundrechte, wie die Glaubens- und Gewissensfreiheit, die fester Bestandteil des Wertekanons der EU sind, in verfassungswidriger Weise zu beschränken.

Jahrelang lebte ich in Europa, unter Studenten und Studentinnen, nie aber beobachtete ich bislang einen Fall solch schwerer antidemokratischer Unterdrückung. Solch antidemokratische Methoden dürften einem zeitgemäßen Zivilisationsniveau nicht entsprechen. Die Angleichung an das europäische Rechts- und Wertesystem wird nur dann nachhaltig erfolgen können, wenn in der Türkei jegliche Unterdrückung abgeschafft wird. Demzufolge ist für ein Verhüllungsverbot an Universitäten bzw. die Einmischung in die Bekleidung der Studentinnen, das eine solche Unterdrückung darstellt, kein Raum.

9. Die Grundrechte und -freiheiten sind nicht unbeschränkt garantiert. Heutige demokratische Verfassungen haben die Grundrechte mit Schranken versehen. Die türkischen Verfassungen von 1961 und 1982 sind in diesem Bereich den modernen europäischen, insbesondere derer Deutschlands und  Italiens, also der Länder deren Verfassungen auch als Reaktion auf die vorangegangen Diktaturen zu sehen sind, nachgeahmt.

„In der modernen Demokratie kann der Staat die Freiheiten beschränken, falls es notwendig ist, aber die Substanz der Rechte kann nicht angetastet werden.“[2]

Art. 13/2 der Verfassung besagt:

„Die Beschränkungen dürfen nicht gegen den Wortlaut und Geist der Verfassung, die Notwendigkeiten einer demokratischen Gesellschaftsordnung und der laizistischen Republik sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.”

Ich möchte zum Ausdruck bringen und wiederholen: Die Glaubens- und Gewissensfreiheit kann beschränkt werden, aber die Beschränkungen müssen mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung vereinbar sein, insbesondere darf die Substanz dieser Freiheit nicht angetastet werden, im Wesenskern ist eine Beschränkung nicht möglich.

Dieser Grundsatz ist sowohl vom Gesetzgeber, als auch von der Verfassungsgerichtsbarkeit zu beachten, denn

„Die Verfassungsvorschriften sind rechtliche Grundregeln, welche die Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung, die Verwaltungsbehörden und übrigen Organisationen und Personen binden.“ (Art. 11/Abs. 1, der Rangtitel lautet: „XI. Bindungswirkung und Primat der Verfassung“).

Eine weitere Vorschrift unterstützt diese lnterpretation:

Keine Vorschrift der Verfassung darf so ausgelegt werden, als gewähre sie das Recht zu einem auf die Beseitigung der Grundrechte und -freiheiten gerichteten Handeln. (Art. 14 letzter Abs.).

in einer früheren Fassung lautete diese Vorschrift:

„Keine Vorschrift der Verfassung darf so ausgelegt werden, als erlaube sie dem Staat oder den Personen Tätigkeiten zu entfalten zu dem Zweck, die durch die Verfassung gewährten Grundrechte und -freiheiten zu beseitigen oder über das in der Verfassung vorgesehene Maß hinaus zu beschränken.
Die Sanktionen, die gegen diejenigen anzuwenden sind, welche gegen diese Verbote handeln, werden durch Gesetz geregelt.“

Das heißt, dass das Verfassungsgericht bei seiner Auslegung dahingehend beschränkt ist, dass Grundrechte in ihren Kern nicht angetastet werden dürfen.

10. Zum Ende meiner Ausführungen möchte ich noch auf folgende Auszüge aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, 1436/02 vom 24.9.2003[3], sowie aus den Werken bedeutender deutscher Kollegen verweisen:

11. Die Auszüge aus der Entscheidung sind in derjenigen Reihenfolge gewählt, die dem Aufbau dieses Aufsatzes und den in ihm aufgestellten Thesen entspricht.

a. Wie oben aufgezeigt besteht die Glaubens- und Gewissensfreiheit aus folgenden Elementen,

- der Freiheit des Glaubens und des Bekenntnisses,

- der Freiheit zu lernen, wie zu lehren,

- der Freiheit seinen Glauben zu verbreiten, sowie

- der Freiheit gemäß der Vorschriften seiner Religion zu leben.

Es wird sich zeigen, dass die hier aufgestellten Thesen bezüglich dieses Grundrechts mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Einklang stehen:

„Art. 4 GG garantiert in Absatz 1 die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, in Absatz 2 das Recht der ungestörten Religionsausübung. Beide Absätze des Art. 4 GG enthalten ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht (vgl. BVerfGE 24, 236 <245 f.>; 32, 98 <106>; 44, 37 <49>; 83, 341 <354>). Es erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten (vgl. BVerfGE 24, 236 <245>). Dazu gehört auch das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln. Dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze, sondern auch solche religiösen Überzeugungen, die ein Verhalten als das zur Bewältigung einer Lebenslage richtige bestimmen (vgl. BVerfGE 32, 98 <106f.>; 33, 23 <28>; 41, 29 <49>). Die in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verbürgte Glaubensfreiheit ist vorbehaltlos gewährleistet. Einschränkungen müssen sich daher aus der Verfassung selbst ergeben.“[4]

b. Das Bundesverfassungsgericht erkennt an, dass das Tragen eines Kopftuches, auch durch eine  Lehrerin, auf einem islamischen Gebot, einer religiösen Vorschrift beruht:

„Das Tragen eines Kopftuchs macht im hier zu beurteilenden Zusammenhang die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur islamischen Religionsgemeinschaft und ihre persönliche Identifikation als Muslima deutlich. Die Qualifizierung eines solchen Verhaltens als Eignungsmangel für das Amt einer Lehrerin an Grund- und Hauptschulen greift in das Recht der Beschwerdeführerin auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem ihr durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleisteten Grundrecht der Glaubensfreiheit ein, ohne dass dafür gegenwärtig die erforderliche, hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage besteht. Damit ist der Beschwerdeführerin der Zugang zu einem öffentlichen Amt in verfassungsrechtlich nicht tragfähiger Weise verwehrt worden.“[5]

„Das Tragen eines Kopftuchs durch die Beschwerdeführerin auch in der Schule fällt unter den Schutz der in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verbürgten Glaubensfreiheit. Die Beschwerdeführerin betrachtet nach den von den Fachgerichten getroffenen und im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde nicht angezweifelten tatsächlichen Feststellungen das Tragen eines Kopftuchs als für sich verbindlich von den Regeln ihrer Religion vorgegeben; das Befolgen dieser Bekleidungsregel ist für sie Ausdruck ihres religiösen Bekenntnisses.“[6]

 „Eine Regelung, nach der es zu den Dienstpflichten einer Lehrerin gehört, im Unterricht auf das Tragen eines Kopftuchs oder anderer Erkennungsmerkmale der religiösen Überzeugung zu verzichten, ist eine im Sinne der Rechtsprechung zum Parlamentsvorbehalt wesentliche. Sie greift in erheblichem Maße in die Glaubensfreiheit der Betroffenen ein.“[7]

 c. Artikel 41 der türkischen Verfassung garantiert jedem Türken den Zugang zum öffentlichen Dienst, verbietet die Diskriminierung bei der Auswahl und ordnet als deren einziges Kriterium die Voraussetzungen des jeweiligen Dienstes an.

 „Art. 33 Abs. 2 GG eröffnet jedem Deutschen nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.“[8]

 „(...) § 11 Abs. 1 des hier maßgeblichen Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg (LBG) in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl S. 286) bestimmt, dass Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen sind.“[9]

 „Auch Art. 33 Abs. 3 GG ist berührt. Danach ist die Zulassung zu öffentlichen Ämtern unabhängig von dem religiösen Bekenntnis (Satz 1); niemandem darf aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnis oder zu einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen (Satz 2). Mithin ist ein Zusammenhang zwischen der Zulassung zu öffentlichen Ämtern und dem religiösen Bekenntnis ausgeschlossen.“[10]

 d. Der Bürger darf nicht vor die Wahl gestellt werden, entweder das anstrebte öffentliche Amt auszuüben oder dem von ihm als verpflichtend angesehenen religiösen Bekleidungsgebot Folge zu leisten:

„Eine dem Beamten auferlegte Pflicht, als Lehrer die eigene Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft in Schule und Unterricht nicht durch das Befolgen von religiös begründeten Bekleidungsregeln sichtbar werden zu lassen, greift in die von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verbürgte individuelle Glaubensfreiheit ein. Sie stellt den Betroffenen vor die Wahl, entweder das angestrebte öffentliche Amt auszuüben oder dem von ihm als verpflichtend angesehenen religiösen Bekleidungsgebot Folge zu leisten.“[11]

 Das Bundesverfassungsgericht beantwortet in seiner Entscheidung die nachfolgenden von mir eingefügten Fragen wie folgt:


[1] In diesem Zusammenhang darf ich  hier nur  den den folgenden Satz hinweisn:”Zusammenfassend ist festzuhalten,dass nach der hier vertrenen Auffasuung die Ablehnung der Einstellung einer Kopftuch tragenden Lehrerin nicht gerechtfertigt werden kann.”(Sacksofsky,3300).Siehe auch Böckenförde,724.;

[2] Siehe Stern, Klaus, Bonner Kommentar, Art. 93; Das Staatsrecht, Bd. III/2, 6. Kapitel, §§ 79, 83; Bd. III/1, § 68.

[3] BVerfG NJW 2003, 3111 ff.

[4] Ibid,1312.

[5] Ibid,3111.

[6] Ibid,3112

[7] Ibid,3116.

[8] Ibid,3111.

[9] Ibid,3111.

[10] Ibid,3112

[11] Ibid,3112.


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