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Zum Problem des „Kopftuchs”
an türkischen Universitäten
- Verfassungsrechtliche Analyse und Kritik -
von
Prof. Dr. Servet Armağan
(Universität İstanbul, Juristische Fakultät)
>>>>>>>>Baştarafı önceki sayfada
E. Säkularismus ist kein Vorschlaghammer, der die Grundrechte und Freiheiten zerstört
In diesem Zusammenhang soll kurz die Bedeutung des Säkularismus in der Türkei erläutert werden.
Die offizielle Begründung des Hochschulrates, und manch anderer, die gegen die Verhüllung und für das Verhüllungsverbot sind, ist, dass die Türkei bzw. deren Verfassung säkular und deshalb jegliches nicht säkulares Verhalten nicht tolerabel sei.
Sogar behauptet man ferner, dass die Verhüllung eine Verletzung des Säkularismus ist und die türkischen Revolution und deren historische Motive verrate; sie ein Teil der Konterrevolution sei [aus den Begründung der Klage der Sozialen Populist Partei (SHP) beim Verfassungsgericht]. Kurz: Die Verhüllung der Studentinnen sei ein Symbol gegen den Säkularismus (Laizismus).
Dazu möchte ich auf folgendes hinweisen:
1. Die Türkei ist ein säkularer Staat (Art. 2). Es ist aber nicht richtig daraus zu folgern, dass diese Staatszielbestimmung im Rang über den übrigen Grundrechten und Freiheiten steht, die die Verfassung gewährt.
2. Ein Staat kann säkular sein, ohne dass seine Bürger säkular sind.
3. Die türkische Verfassung von 1982 beinhaltet nicht, dass dem Prinzip des Säkularismus gegenüber allen Grundrechten- und Freiheiten einen übergeordneten Wert zukommt; keine demokratische Verfassung in der Welt enthält eine solche Regelung.
4. Die Verfassung enthält keine Legaldefinition des Säkularismus. Es wird deshalb nur schwer zu begründen sein, dass die Ausübung eines Grundrechts gegen den inhaltlich unbestimmten und nicht definierten Säkularismus verstößt.
5. Die türkische Verfassung ordnet das Prinzip des Säkularismus in mehreren Artikel an: Die Türkische Republik ist säkular (Art. 2); die säkulare Eigenschaft des Staates darf nicht geändert werden (Art. 4); und die Revolutionsgesetze können nicht entgegen der Verfassung verstanden, gedeutet oder interpretiert werden (Art. 174).
Dennoch ist es unrichtig zu behaupten, dass der Säkularismus über allen Grundrechten stünde und dass die Grundrechte und Freiheiten nur im Einklang mit dem Säkularismus ausgeübt werden dürften.
6. Die Vorschriften der Verfassung haben nicht alle den gleichen Rang, das heißt, dass es unter ihnen eine Hierarchie gibt. Grundrechtsschranken sind in bestimmten Artikeln geregelt. Dass die Grundrechte durch den Säkularismus beschränkt werden, ergibt sich aus dem Verfassungstext nicht.
Auch enthalten weder Art. 24 letztes Abs., noch 14 Abs. 1 eine derartige Regelung. In Art. 13Abs. 2 ist vielmehr bestimmt:
„(…) Die allgemeinen und besonderen Beschränkungen im Zusammenhang mit den Grundrechten und -freiheiten dürfen den Erfordernissen einer demokratischen Gesellschaftsordnung nicht entgegenstehen und außerhalb des bestimmungsgemäßen Zweckes nicht gebraucht werden.
Die allgemeinen Beschränkungsgründe in diesem Artikel gelten für alle Grundrechte und -freiheiten.”
7. Gäbe es eine solche Vorschrift in der Verfassung, wären alle Grundrechte und Freiheiten durch das Staatsstrukturprinzip des Säkularismus beschränkt. Beschränkt würden mithin die Freiheit der Wissenschaft, der Lehre und die Erziehungsfreiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie das Streikrecht, die Reisefreiheit, das Eigentumsrecht usw. All diese Rechte und Freiheiten dürften nur noch im Einklang mit dem Säkularismus ausgeübt werden. Eine solche Auslegung würde zu seltsamen Ergebnissen und ist deshalb als unannehmbar abzulehnen.
Der Säkularismus ist kein Hammer, der Grundrechte vernichtet. Dies wird ersichtlich, wenn man den Inhalt und Bedeutung des Säkularismus betrachtet:
8. Der Säkularismus bzw. das Prinzip des Säkularismus ist weder in der Verfassung noch in anderen Gesetzen legal definiert.
Ob jemand für oder gegen das Prinzip ist, hängt von der zumeist recht willkürlichen Auslegung ab. Es erscheint deshalb zweckmäßig den Begriff objektiv unter der Heranziehung anderer Grundrechtskonzept zu beleuchten und sodann eine harmonisierte Auslegung vorzunehmen.
Der Säkularismus ist binnen der letzten 80 Jahre in der Türkei vielfach behandelt worden, es wurde bis heute darüber viel geschrieben und gesprochen. Eine von Grundrechten und Freiheiten, insbesondere vom Grundrecht auf Glaubens- und Gewissenfreiheit, isolierte Betrachtung des Säkularismus, war dabei nie besonders ertragsreich, sondern führte zu ungerechten und unerwünschten Ergebnissen. Denn nur durch Beschreibung und Erforschung des Spannungsfeldes zwischen Säkularismus und diesem Grundrecht gewinnt der Begriff des Säkularismus an Konturen, die zur Bestimmung seines Inhaltes und seiner Reichweite herangezogen werden können. Im diesem Zusammenhang möchte ich folgendes zitieren:
„Um einen Staat bzw. ein Rechtssystem zu einem säkularen werden zu lassen, wird eine diesbezügliche kurze Vorschrift in der Verfassung nicht genügen. Aus diesem Grund hat beispielsweise die Verfassung Italiens auf eine den Säkularismus anordnende Regelung verzichtet, trotzdem ist Italien faktisch ein säkularer Staat.“
Der Grund des Säkularismus ist die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Zur Realisierung des Säkularismus ist es notwendig, jedermanns Freiheit des Gewissens, der religiösen Anschauung und Überzeugung zu gewährleisten, niemanden zu zwingen, seinen Glauben und seine religiöse Überzeugung zu offenbaren oder deshalb bezichtigt oder verurteilt zu werden; wie sich aus Art. 24 ergibt.
9. Wie bereits festgestellt, das Prinzip des Säkularismus ist in der Verfassung nicht definiert. Aus diesem Grund gibt es über seinen Inhalt und seine Reichweite unterschiedliche Auffassungen. In der Begründung des Art. 2 ist eine kurze Definition enthalten, die mit dem abendländischen Verständnis des Säkularismus vereinbar ist. Diese Begründung ist zwar nicht Teil der Verfassung, sie zeigt aber auf, was die Verfassungsväter mit der Schaffung dieses Artikels beabsichtigten. Sie ist deshalb eine wertvolle historische Quelle. In der Begründung des Art. 2 ist folgender Satz zu lesen:
„Der Säkularismus, der nicht als Ungläubigkeit zu beurteilen ist, bedeutet vielmehr, dass die Einzelnen sich zu irgendeinem Glauben bekennen, ein Konfession annehmen, ihre Gebete verrichten können und wegen ihres Bekenntnisses nicht diskriminiert werden dürfen.”
10. In der Begründung des Art. 24 mit dem Rangtitel „Glaubens- und Gewissensfreiheit” steht noch bemerkenswertes geschrieben:
„Schließlich wird durch den letzten Absatz dieses Artikels der Missbrauch der Religion sowie der Religionsausübung als Instrument der Verfolgung politischer Ziele verboten.
Die Bedeutung der Glaubens- und Gewissensfreiheit ist kraft ihrer Natur unbeschränkbar. Dies ist in Art. 15 angeordnet.“
Auch diese beiden Auszüge stützen meine Ansicht.
III - Anwendung in der Türkei:
Folgend ist nun die Verwaltungspraxis hinsichtlich der Verhüllung zu betrachten. Der eigentliche Kern des Konflikts zwischen dem Hochschulrat und den das Kopftuch zu tragen beabsichtigenden Studentinnen ist die Ausübung eines durch die Verfassung gewährten Grundrechts. Im Verlauf dieses Streits waren die Entscheidungen des Hochschulrats unbeständig und zogen eine Reihe wohl verfassungswidriger Verwaltungsakte nach sich. Zudem führten zwei diesbezügliche Gesetze zu zwei Entscheidungen des Verfassungsgerichtes:
1. Zuerst erließ der Hochschulrat eine Verordnung, die die Beantwortung der Frage der angemessenen Bekleidung ins Ermessen der zuständigen Amtsträger stellte. Demgemäß konnten diese festlegen, welche Bekleidung als „zeitgenössisch” (türkisch: Tschagdasch) anzusehen war. „Zeitgenössisch“ ist ein relativer Begriff, den die Amtsträger an den Universitäten im Lichte der Verfassung insbesondere unter Beachtung der Grundrechte der Studentinnen auszulegen hatten. Sie konnten die Verhüllung als „zeitgenössisch” beurteilen; dem stand nichts entgegen.
In den Achtziger und Neunziger Jahren gab es an der Mehrzahl der türkischen Universitäten keine Probleme wegen der Verhüllung von Studentinnen, denn die Rektoren beurteilten das Verhüllen als „zeitgenössisch”, selbst an der Universität Istanbul, die die älteste Universität der Türkei und eine der ältesten der Welt ist, war eine Verwaltungspraxis zu beobachteten, die im Einklang mit der Verfassung stand. Die verhüllten Studentinnen konnten ungehindert Hörsäle, Kliniken und Labore betreten.
2. Der Verfasser war zwischen 1990-92 Dekan der juristischen Fakultät der Dicle Universität und zwischen 1992-96 Rektor der Harran Universität und tolerierte das Verhüllen der Studentinnen im Einklang mit der Verfassung. Er vertrat seine Ansicht zu diesem Thema überdies im Gremium des Hochschulrates, wie auch auf der Rektorenkonferenz.
3. Eine später erlassene Verordnung verbot dann Studentinnen die Hörsäle, Kliniken und Labore verhüllt zu betreten. Die betroffenen Studentinnen widersetzten sich und wurden dafür disziplinarisch bestraft. Die Bestrafung beruhte auf dem Gesetz. Letztendlich ist sie aber trotzdem illegitim, da diese Gesetze, wie aufgezeigt, weder mit der Verfassung, noch mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung vereinbar sind.
4. Die betroffenen Studentinnen erhoben Klage vor dem Verwaltungsgericht. Fünfmal hatte das oberste Verwaltungsgericht darüber zu entscheiden.
Das Oberste Verwaltungsgericht urteilte, dass die Strafe entsprechend dem Gesetz erteilt wurde. Denn das Gesetz verbot den Studentinnen verhüllt die Hörsäle, Kliniken und Labors zu betreten. Prüfungsmaßstab des Gerichts war dabei lediglich die Legalität nicht aber Legitimität.
Das Oberste Verwaltungsgericht entschied, dass die verhüllten Studentinnen sich gegen die Prinzipien der säkularen Republik erheben würden und sich ihre Köpfe verhüllten, um ihre religiösen Staatswünsche kundzutun.
Es gibt auch gegenläufige Entscheidungen des Obersten Verwaltungsgerichts, aus der Periode vor dem in Krafttreten dieser Gesetze. Zu jener Zeit waren diese ständige Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgericht.
In der Entscheidung des 5. Senats dieses Gerichts vom 6.4.1977, Nr. 1977/1749 heißt es wie es folgt:
„In diesem Falle gibt es keine juristische Begründung für den abschlägigen Verwaltungsakt, durch den der Klägerin nur wegen ihres Kopftuchs die Ernennung als wissenschaftliche Assistentin versagte wurde, obwohl sie die entsprechende Prüfung mit „ausreichend” bestanden hatte.”
In der Entscheidung des 5. Senats ist die Anmerkung eines Referendars zu lesen:
„Die Behauptung bezüglich der Bekleidung ist nicht treffend. Denn die Bekleidung ist nur für bestimmte Schulen und deren Schülerinnen und Schüler gesetzlich festgelegt, wie Militärschulen und Polizeischulen. Außerdem hat jeder Bürger, jede Bürgerin das Recht ihre Bekleidung frei zu wählen, solange er oder sie damit nicht gegen die guten Sitten und Traditionen verstößt.”
5. Manche Massenmedien behaupteten, dass die Studentinnen sich verhüllten, um in der Türkei eine auf dem Islam beruhende Ordnung zu konstituieren. Diese Behauptung ist durch nichts belegt, wäre sie dies auch nur im Ansatz, würde auch nur der Verdacht einer Straftat bestehen, würde die Staatsanwaltschaft dagegen öffentliche Klage erheben. Vielmehr gründet sich diese Behauptung auf reiner Einbildung. Diese Einbildung vermag wohl kaum ein höherer Wert zu kommen, als dem Recht der Studentinnen zu lernen und ausgebildet zu werden.
A. Zweckmäßigkeit - Öffentliche Interesse:
In diesem Zusammenhang ist noch eine weitere relevante Frage zu behandeln:
Es ist bekannt, dass Verwaltungshandeln am öffentlichen Interesse ausgerichtet ist; ihm zu dienen ist die Verwaltung bestimmt. Mit anderen Worten, ein Verwaltungsakte wird mit dem Zweck erlassen öffentlichen Interessen zu dienen oder das öffentliche Interesse zu schützen. Die Verwaltungsgerichte überprüfen, wenn sie angerufen werden, unter dem Stichwort der Eignung, ob der in Rede stehende Verwaltungsakt diesen Zweck erfüllt. Erfüllt er ihn nicht, heißt das, dass die Verwaltung von ihren Befugnissen unrichtig Gebrauch gemacht hat. Der Verwaltungsakt wird dann als rechtswidrig oder nichtig erklärt.
Das Verbot der Verhüllung fördert kein öffentliches Interesse. Der Verhüllung selbst steht kein öffentliches Interesse entgegen, zumindest konnte das Gegenteil bis heute nicht bewiesen werden.
Das Kopftuchverbot für Studentinnen an den Universitäten dient mithin keinem öffentlichen Interesse. Ein in Grundrechte eingreifender Verwaltungsakt der keinem öffentlichen Interesse dient, erweckt zumindest den Anschein der Unrechtmäßigkeit.
B. Die öffentliche Ordnung:
Ein weiterer Prüfungspunkt für die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes ist die Öffentliche Ordnung. Die Verfassung lässt die Einschränkung von Grundrechten zu, wenn dies zur Abwendung einer Gefahr für die öffentliche Ordnung geboten ist
Grundsätzlich ist also unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung eine der Beschränkung der Grundrechte möglich.
Fraglich ist, ob die Verhüllung der Studentinnen eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung darstellt.
Es ist festzustellen, dass die Verhüllung der Studentinnen die Öffentliche Ordnung nicht verletzt, da durch die Verhüllung von Studentinnen der öffentliche Dienst nicht beeinträchtigt wird.
In einer Entscheidung des 5. Senats des Oberstverwaltungsgerichts (1976/3651 E.) ist folgende Ansicht eines Referendars zu lesen:
„Die Klägerin wurde nicht ernannt, da die Zusammenarbeit mit ihr innerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses voraussichtlich mit Schwierigkeiten verbunden sein würde. In der Entscheidungsbegründung des Lehrstuhls ist aber weder ein Mangel an persönlicher, noch wissenschaftlicher Eignung der Klägerin zum Ausdruck gebracht worden. Es ist deshalb unverständlich, wie die Verhüllung der Klägerin im öffentlichen Dienst Schwierigkeiten verursachen soll.”
C. Die Entscheidung des Verfassungsgerichts:
Schließlich ist in diesem Zusammenhang die diesbezüglich ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichts zu analysieren.
Wie oben angeführt hat die Türkische Große National Versammlung ein Gesetz, das den Studentinnen aufgrund ihres religiösen Bekenntnisses die Verhüllung gestattete, Nr. 3570, erlassen. Der Staatpräsident hat gegen dieses Gesetz beim Verfassungsgericht Klage erhoben. Das Gericht hat das Gesetz wegen dessen Unvereinbarkeit mit dem Säkularismus für nichtig erklärt (Öffentlichen Amtsblatt-5.7.1989).
Zur Analyse dieser Entscheidung ist folgendes darzustellen:
1. In der öffentlichen Meinung wurde diese Entscheidung so verstanden und interpretiert, dass das Verfassungsgericht die Verhüllung der Studentin verhindert habe.
2. Weiterhin wurde sie von der Öffentlichen Meinung so verstanden, als ob die Verhüllung der Studentinnen verfassungswidrig wäre.
Eigentlich hat das Verfassungsgericht aber lediglich eine Normenkontrolle mit dem Ergebnis durchgeführt, dass das Gesetz mit der Verfassung nicht im Einklang steht und es deshalb es für nichtig erklärt.
Mit anderen Worten, das Gericht hat den Satzteil „wegen ihres religiösen Bekenntnisses” für verfassungswidrig erklärt, da dieser dem Staatsstrukturprinzip des Säkularismus entgegen stehe. Das Gericht hat nicht entschieden, dass die Verhüllung verboten sei, eine solche Aussage zu treffen, wäre das Gericht auch nicht befugt. Denn das Verfassungsgericht hat nur die Befugnis der Normenkontrolle, nicht aber die neue Normen zu schaffen. Die Schaffung neuer Gesetze obliegt der gesetzgebenden Gewalt, der Türkischen Grossen National Versammlung (Art. 7).
Eine weitere Vorschrift besagt:
„(…) Indem das Verfassungsgericht ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung mit Gesetzeskraft ganz oder eine ihrer Vorschriften für nichtig erklärt, darf es nicht gleich dem Gesetzgeber Bestimmungen in einer Weise treffen, die eine neue Praxis begründen.
(...) Ist das Inkrafttreten des Nichtigkeitsurteils aufgeschoben, verhandelt die Türkische Große Nationalversammlung mit Vorrang den Gesetzentwurf oder -vorschlag, der die durch das Nichtigkeitsurteil entstandene Rechtslücke füllen soll, und entscheidet hierüber.”(Art. 153/2 und 4 der Verfassung, vgl. auch Gesetz über das Verfassungsgericht vom 10.11.1983, Nr. 2949, Art. 53).
Soll heißen, die Entscheidung des Verfassungsgerichts ist bindend (Verfassung Art. 153-2949, Art. 53-54). Die Vorschrift bedeutet zudem gleichzeitig, dass das Verfassungsgericht nicht über den übrigen Verfassungsorganen steht, vor allem das es keine Gesetzgebungskompetenz hat.
Die gesetzgebende Gewalt kann jederzeit neue Gesetze erlassen. Hat das Verfassungsgericht das Gesetz, das den Studentinnen die Verhüllung gestattete, für nichtig erklärt, können die Verwaltungsorgane diese Entscheidung nicht ignorieren, das heißt die Vorschrift trotz Feststellung ihrer Nichtigkeit weiterhin anwenden, denn die Entscheidung hat Bindungswirkung für diese. Die Legislative hat jedoch stets das Recht ein neues ein Gesetz vorzubereiten und zu erlassen, welches dann die Entscheidung des Verfassungsgerichts berücksichtigt. Das Parlament hat dies getan und das mit der Entscheidung des Verfassungsgerichts im Einklang stehende Gesetz Nr. 3670 erlassen.
Die Verfassung besagt in Art. 6 mit dem Rangtitel „VI. Souveränität”:
Die Souveränität gehört uneingeschränkt und unbedingt dem Volk.
Das Türkische Volk gebraucht seine Souveränität gemäß den von der Verfassung bestimmten Grundsätzen durch die zuständigen Organe.
Der Gebrauch der Souveränität darf auf keine Weise irgendeiner Person, einer Gruppe oder einer Klasse überlassen werden. Niemand und kein Organ darf eine Kompetenz des Staates ausüben, die nicht aus der Verfassung hervorgeht.”
3. Gemäß der Entscheidung des Verfassungsgerichts hat das Parlament das angefochtene Gesetz teilweise geändert, d.h. „wegen ihres religiösen Bekenntnisses” wurde gestrichen (Gesetz vom 25.10.1990, Nr. 3670; Amtblatt vom 28.10.1990, Art. 12; vorübergehender Art. 17).
Wie bereits oben gesagt, eine Studentin darf ihren Kopf wegen ihres religiösen Bekenntnisses oder aus philosophischen Gründen verhüllen. Verhüllt sie sich aus gesundheitlichen oder modischen Gründen, darf ihr auch dies nicht verwährt werden.
Kurz gesagt, das Motiv der Verhüllung ist persönliche Angelegenheit der Studentin. Die Gründe dafür sind die von der Verfassung gewährleisteten Grundrechte und Freiheiten. Welcher ihr Antrieb (Saik) ist, darf nicht gefragt werden, dies ergibt sich aus der Verfassungsgarantie und der auf ihr beruhenden Gesetzgebung.
4. Das Verfassungsgericht hat vergeblich versucht in seiner Entscheidung das Konzept des „Säkularismus” zu erörtern und ausführlich zu erläutern. Die Erklärungen stehen nicht im Einklang mit der Theorie des Säkularismus, sie sind nicht wissenschaftlich und haben deshalb außer Betracht bleiben. Einer Auseinandersetzung mit ihnen bedarf es mithin nicht.
5. Die Soziale Populist Partei (SHP) erhob gegen das neue Gesetz eine Anfechtungsklage beim Verfassungsgericht. Das Gericht wies die Klage als unzulässig zurück und begründete dies damit, dass es bereits zuvor darüber entschieden habe und nicht noch einmal entscheiden werde.
Auf Gründen deren Klarstellung hätte es vielmehr die Klage annehmen und entscheiden sollen, dass das neue Gesetz nicht verfassungswidrig ist.
In der Folgezeit gab es keine Klagen und Entscheidungen des Verfassungsgerichts, der Rechtskampf hatte zeitweise aufgehört. Zu dieser Zeit herrscht an den türkischen Universitäten Ruhe: Die Studentinnen konnten die Freiheit ihres Glaubens und Gewissens genießen. Dies dauerte bis zum Ende des Jahre 1995 an.
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