ISLAM und DIE ÜBERWINDUNG von GEWALT
-Eine juristische Analyse-
von
Prof. Dr. Servet ARMAGAN
FORSCHUNGSPLAN
(Vorlaeufig)
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2 - Die Kairoer Erklärung über Menschenrechte im Islam vom 05.08.1990
Eigenschaften:
a. Diese Erklärung wurde im Namen der Mitgliedsstaaten der Organisation Islamische Konferenz nach dem Gipfel von Taif, dem 38 Regierungschefs der OIC Staaten beiwohnten, am 05.08.1990 verkündet.
b. Obwohl sie von den Mitgliedsstaaten erlassen wurde, ist die Erklärung für die islamischen Staaten meines Erachtens nicht verbindlich. Denn die Vorschriften über die Grundrechte und Pflichten in den Verfassungen der islamischen Staaten sind nach der Verkündung der Erklärung unberührt geblieben; mit anderen Worten, die islamischen Staaten, die diese Erklärung erlassen haben, haben ihre Verfassung demgemäß nicht novelliert (angepasst), d.h. diese Erklärung nicht als Vorbild betrachtet und demgemäß verfassungsrechtliche Schritte vorgenommen. So ist die Erklärung nur als ein wertvolles Dokument übrig geblieben, ohne das juristische Leben des islamischen Staates zu berühren. Trotz dieser rechtlichen Feststellung und klaren Lage ergibt sich aus der Präambel, dass sie rechtlich verbindlich wäre, ebenso wie aus der Erklärung des islamischen Rats vom 19.09.1981 "...das grundlegende Rechte und universelle Freiheiten im Islam ein integraler Bestandteil der islamischen Religion sind und dass grundsätzlich niemand das Recht hat, diese ganz oder in Teilen auszusetzen oder zu verletzen oder zu missachten, in soweit als sie bindende göttliche Befehle sind..."
c. Die Erklärung besteht aus der Präambel und 25 Artikeln, wobei die Art. 24 und 25 nicht Rechten betrefen, sondern auf die religiösen Quelle der Erklärung eingehen, dort heißt es:
Art. 24 "Alle in dieser Erklärung aufgestellten Rechte und Freiheiten unterliegen der islamischen Scharia"
Art. 25 "Die islamische Scharia ist der einzige Bezugspunkt für die Erklärung oder Erläuterung eines jeden Artikels in dieser Erklärung."
d. Die Erklärung versucht unter Bezugnahme auf die Scharia, die international anerkannten Rechte vom Zentrum des Glaubens zu begründen.
Vorschriften:
Praeaembel:
“Die Mitgliedstaaten der Organisation Islamische Konferenz, die zivilisatorische und historische Rolle der islamischen Umma kraeftigend, die Gott zur besten (Form der) Nation machte, die der Menschheit eine universelle und ausgewogene Zivilisation gegeben hat, in der Harmonie zwischen diesem Leben und dem Leben danach herrscht und Wissen mit Glauben einhergeht; und die Rolle bekraeftigend, die diese Umma spielen sollte, um eine von konkurrierenden Strömungen und Ideologien verwirrte Menschheit zu leiten und Lösungen die chronischen Probleme dieser materialistischen Zivilisation zu bieten;
“...in dem Wunsch, zu den Bemühungen der Menscheit um die Festlegung von Menschenrechten beizutragen, die den Menschen vor Ausbeutung und verfolgung zu schützen und seine Freiheit und sein Recht auf ein würdiges Leben im Einklang mit der islamischen Scharia bestaetigen;”
Artikel 1:
a) “Alle Menschen bilden eine Familie, deren Mitglieder durch die Unterwerfung unter Gott und die Abstammung von Adam verbunden sind. Alle Menschen sind gleich in Sinne der grundlegenden Menschenwürde sowie der Grundrechte und Grundpflichten, ohne jede Diskriminierung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Sprache, Geschlecht, religösem Glauben, politischer Zugehörigkeit, sozialem Status oder anderer Erwaegungen. Wahrer Glaube ist die Garantie für den Genuss solcher Würde auf dem Weg zur Vervollkommnung des Menschen.”
Artikel 2:
a) Das Leben ist ein Geschenk Gottes, und das Recht auf Leben ist jedem Menschen garantiert. Es ist die Pflicht des Einzelnen, der Gesellschaft und des Staates, dieses Recht zu schützen und es ist verboten, Leben zu nehmen, es sei denn aus einem von der Scharia vorgeschriebenen Grund.
b) Es ist verboten , zu Mitteln zu greifen, die zur Vernichtung der Menschheit führen könnten.
c) Der Schutz des menschlichen Lebens für die von Gott gewaehrte Lebensdauer ist eine von dere Scharia vorgeschriebene Pflicht.
d) Der Schutz vor Körperverletzung ist ein garantiertes Recht. Es ist die Pflicht des Staates, dieses Recht sicherzustellen, und es ist verboten, es ohne einen in der Scharia vorgeschriebenen Grund zu brechen.
Artikel 3:
a) “Im Falle des Einsatzes von Gewalt und im Falle bewaffneter Konflikte ist es nicht erlaubt, nicht am Krieg teilnehmende Personen, wie alte Maenner, Frauen und Kinder zo töten. Die Verwundeten und Kranken haben das Recht auf medizinische Behandlung; Kriegsgefangene haben das Recht auf Nachrung, Obdach und Kleidung. Es ist verboten, Leichen zu verstümmeln. Es ist eine Pflicht, Kriegsgefangene auszutauschen und Besuche oder die Wiedervereinigung von Familien herbeizuführen, die durch die Wirren des Krieges getrennt wurden.
b) Es ist verboten, Baeume zu faellen, Ernten oder Vieh zu schaedigen und die zivilen Gebaeude und Einrichtungen des Gegners durch Bombardierung, Sprengung oder andere Mittel zu zerstören”
Artikel 4;
“Jeder Mensch hat ein recht auf die Unverletzlichkeit und den Schutz seines guten Namens und seiner Ehre im leben und nach seinem Tod. Der Staat und die Gesellschaft müssen seine Überreste und seine letzte Ruhestaette schützen.”
Artikel 15:
a) “jeder hat das Recht auf Eigentum, das auf legitime weise erworben wurde, und soll das Recht auf Besitz haben, ohne Nachteil für sich selbst, andere oder die Gesellschaft im allgemeinen. Enteignung ist nicht erlaubt, es sei denn aufgrund von Erfordernissen des öffentlichen Interesses und gegen Bezahlung einer unmittelbaren und faire Entschaedigung.”
Artikel 20:
“Es ist nicht erlaubt, ein Individiuum ohne rechtmaessigen Grund zu verhaften, in seiner Freiheit einzuschraenken,ins Exil zu schicken oder zu bestrafen. Es ist nicht erlaubt, einen menschen der physischen oder psychischen Folter oder jeglicher Form von Erniedrigung, Grausamkeit oder Entwürdigung auszusetzen. Es ist ebensowenig erlaubt,ein Individiuum ohne seine Zustimmung oder wenn Gesundheit oder Leben in Gefahr sind, medizinischen oder wissenschaftlichten Experimenten zu unterziehen. Es ist ausserdem nicht erlaubt, Notstandsgesetze zu erlassen, die Exekutivvollmachten für solche Handlungen vorsehen. “
3 - Der Modellverfassungsentwurf eines islamischen Staates vom 10.11.1983
Eigenschaften:
a. Dieser Entwurf wurde vom Islamischen Rat für Europa vorbereitet und verkündet. Sie ist ihre dritte wissenschaftliche Arbeit, und die letzte, wie es scheint, denn seither war von dem Rat nicht mehr zu hören. Vorher verkündete sie auch die „Universale Islamische Erklärung vom 15.04.1980“, und die Allgemeine Erklärung vom 19.09.1981, wie es oben schon kurz behandelt wurde.
b. Es handelt sich dabei um kein offizielles Dokument, sondern einen privater Versuch, eine Zivilinitiative.
c. Sie ist deswegen nicht verbindlich, zudem haben die islamischen Staaten diese Entwurf nicht zum Anlass genommen ihre Verfassungen zu novellieren
d. Der Entwurf besteht aus einer Präambel und 87 Artikeln. Vor der Präambel stehen einige Koranverse, IV(Nisa), 66,106,;V(Maide), 51; XIV (Nur), 51.
1-„Aber beim Herren geschworen! Sie werden nicht eher vollkommen gläubig, bis sie dich in ihren Streitigkeiten zum Schiedsrichter genommen haben werden; sie werden dann in ihrem Herzen keine Ungerechtigkeit in deiner Entschuldigung finden und beruhigt sich unterwerfen.“(IV,66).
2-„Wir haben dir die Schrift in Wahrheit offenbart, auf das du zwischen Menschen richtest, wie Allah es dich gelehrt; sei daher kein Verteidiger den Ungetreuen.“(IV,106).
3„ Verlangen sie vielleicht die Entschuldigungen aus der Zeit der Unwissenheit? Wer aber kann besser als Allah entscheiden unter einem Volke von richtiger Erkenntnis (das fest zu seinem Glauben steht).“ (V,51).
4- “Die Sprache der Gläubigen aber, wenn sie hingerufen werden zu Allah und seinem Gesandten, daß er entscheide zwischen ihnen, ist keine andere, als daß sie sagen: “Wir haben gehört, und wir gehorchen.“(XXIV,52).
4- Die Modelverfassung:
Artikel 4: “Das Leben Jedes Menschen, sowie sein Eigentum und seine Ehre sind zu respektioren und unverletzlich.”
Artikel 5:“ a- Niemamd darf unter die materielle oder immaterielle Folter untergebracht werden..... b-Folter ist eine Straftat. Bei dem Folterdelikt handelt sich um keine Verjaehrung.”
4-Die Islamische Charta vom Zentralrat der Muslime in Deutschland vom 20. Feb. 2002, Berlin:
Abs.1 : “Islam” bedeutet gleichzeitig Friede und Hingabe. Der sieht sich als Religion, in welcher den Mensch seinen Frieden mit sich und der Welt durch freiwillige Hingabe an Gott findet. Im historischen Sinne ist der Islam neben Judentuum und Christentum eine der drei im Nahen Osten enstandenen monotheistischen Weltreligionen und hat als Fortsetzung der göttlichen Offenbarungsreihe mit diesen viel gemein”
Abs.14 : “.....wollen Muslime einen eutscheiden den Beitrag zur Bewaeltigung von Krisen leisten. Dazu zaehlen u.a die Bejagung des vom Koran anerkannten religiösen Pluralismus, die Ablehnung von Rassimus und Chauvinismus sowie die gesunde Lebensweise einer Gemeinschaft, die jede Art von Süchtigkeit ablehnt.”
Abs. 17 : “ Eine seiner wichtigsten Aufgaben sieht der Zentralrat darin, eine Vertrauensbasis zu schaffen, die ein konstruktives Zusammenleben der Muslime mit der Mehrheitsgesellschaft und allen anderen Minderheiten ermöglicht. Dazu gehören der Abbau von Vorurteilen durch Aufklaerung und Transparenz ebenso wie Öffnung und Dialog.”
Abs. 18 : “Der Zentralrat fühlt sich der gesamten Gesellschaft verpflichtet und ist bemüht, in Zusammenarbeit mit allen anderen gesellschaftlichen Gruppierungen einen wesentlichen Beitrag zu Toleranz und Ethik sowie zum Umwelt- und Tierschutz zu leşsten. Er verurteilt Menschenrechtsverletzungen überall in der Welt und bietet sich hier als Partner im kampf gegen Diskriminierung, Fremdenfeindlichkeit, Rassimus, Sexismus und Gewalt an.”
4-Was ist ein berechtigter Grund?
Das islamische Recht erkennt, wie auch das säkulare Recht, vier Gründe an, die zum Gebrauch von Gewalt gegen Menschen und Sachen berechtigen.
a-Selbstverteidigung:
Jemand hat das Recht, gegen einen Angriff auf sich oder sein Eigentum sich und das Eigentum zu verteidigen. Die Voraussetzungen der Selbstverteidigung sind durch die Rechtswissenschaft ausführlich geklärt worden. In solchen Faellen darf die angegriffene Person Gewalt gebrauchen, ihr Verhalten stellt kein Unrecht dar.
b-Notstand:
In diesem Fall darf jemand Gewalt gebrauchen, um eine vorhandene Gefahr zu beseitigen, d.h. sich oder sein Eigentum vor der Gefahr zu retten. Sein Verhalten ist auch hier rechtmäßig.
c-Gesetzlicher Befehl (Vorschrift):
Weiterhin darf aufgrund eines gesetzlichen Befehls Gewalt gebraucht werden. Beispielsweise dürfen und müssen teilweise die Sicherheits- und Streitkräfte unter bestimten Voraussetzungen Gewalt gegen Menschen und deren Eigentum bebrauchen.
Auch bei der Vollziehung eines gerichtlichen Urteils darf gegen eine Person Gewalt gebraucht werden.
d-Der Krieg bzw. Djihad:
a) Die letzte legale Möglichkeit zum Gebrauch von Gewalt ist der Krieg, und zwar im islamischen Sinne der heilige Krieg. Während des Krieges darf, ja muss sogar, gegen Menschen und Sachen Gewalt gebraucht werden.Dieses Thema wird unten noch mal eingehend behandelt.
b) Auch die sogenannter Selbstjustiz unrechtmäßig, d.h. die Menschen haben kein Recht, das Gesetz selbst in die Hand zu nehmen. Der Hauptweg zur Lösung von Konflikten ist der Rechtsweg, der Rechtsuchende hat sich an Verwaltungsbehörden, Gerichte und gesetzgebende Organe zu wenden. Die erste Möglichkeit nennt sich im modernen Recht admnistrative Anfrage, die zweite gerichtliche Anfrage (Klage) und die dritte ist die politische Anfrage.
Diese moderne Klassifikation der Anfrage ist auch im islamischen Recht gültig. Ein Muslim muss um seine Rechte und Beschwerden den rechtlichen Weg benutzen; er ist der normale Weg.
5-Der Rechtsweg ist im Islamischen Recht Grundlage für die Beseitigung von Konflikten.
Dem Rechtsweg kommt im islamischen Recht eine grundlegende Bedeutung zu. Jeder darf lediglich die rechtlichen Wege und Instrumente zur Verwirklichung seiner Rechte nutzen. Niemand darf sich der Gewalt zur Verwirklichung seine Rechte und Ziele bedienen.
6-Ungerechtfertigtes Blutvergießen bzw. physische oder psychische Verletzung eines anderen ist verboten.
Folgende Beispiele sind zu nennnen:
a) Das Töten von Menschen ist eine Straftat (Delikt) im islamischen Recht und gleichzeitig eine grosse Sünde. Siehe folgende Verse und Hadith:
1-„Daher haben wir den Kindern Israels vorgeschrieben:Dass, wer einen umbringt, nicht aus Vergeltung, oder weil er Verderben auf der Erde anrichtete (aus Vergeltung oder im Krieg) , sei es so, als habe er alle Menschen umgebracht. Wer aber andererseits eines einzigen Menschen Leben rettet, nur einen am Leben erhält, sei es als habe er das Leben aller Menschen erhalten. Unsere Gesandten sind früher schon zu ihnen (den Juden) gekommen mit deutlichen Beweisen; darauf waren nach diesem doch noch viele von ihnen lasterhaft auf der Erde.”(V, 33).
2-Der Prophet Muhammed (aller Friede sei mit ihm) sagte: „Vermeidet Ihr von der Unrecht(…)”
3-Der Prophet Muhammed (aller Friede sei mit ihm) sagte: „Wer einen Menschen absichtlich tötet, wird getötet (mit der Strafe bestraft).”(Talion).
Sogar Selbstmord ist eine Sünde.
4-Der Prophet Muhammed (aller Friede sei mit ihm) sagte: „Ein Mann hatte eine Wunde. Aus den Litten tötete er sich. Der Gott sagte: Mein Diener heilte sich und kam zu mir, und ich habe ihm deswegen das Paradies verboten.” In diesem Zusammenhang werde ich unten noch auf Selbstmordanschläge eingehen.
b) Blutrache und Selbstjustiz sind verboten. Prophet Muhammed proklamierte in seiner berühmten Rede(Hutbatu’l-Veda), die er kurz vor seinem Tode in Mekka am 8.Maerz 632 (n.Chr.) hielt: „Meine Gefährten! Alle aus der vergangenen Zeit der Ignoranz überkommenen Blutfehden sind hiermit aufgehoben. Als erste aufgehoben sei die Blutfehde Rabias (Sohn des Prophetenonkels Haris),des Enkels Abdulmuttalibs.”
5- Der Prophet Muhammed (aller Friede sei mit ihm) sagte:„Ihr Menschen! (...) So wie dies ein geheiligter Tag, dieser eurer Monat ein geheiligter Monat und diese eure Stadt eine geheiligte Stadt, so sind Leben, Eigentum und Ehre eines jeden von euch für einen jeden geheiligt und unantastbar bis ihr vor Gott zu erscheinen habt. Sie anzutasten ist euch verwehrt.”
6) Justiz, Gerechtigkeit, Barmherzigkeit, Mitleid, Würde, Gleichheit, Respekt, Tolerenz sind grundlegende Begriffe des Islam.Die muslimischen Philosophen und Theologen haben zu ihrer Bedeutung viel gesprochen und geschrieben.
7-Das islamische Recht sieht die Todesstrafe vor:
Im Koran ist für die folgenden Fälle bzw.Taten die Todesstrafe bestimmt:
1-Beim Aufstand (Rebellion).
2-Beim Töten von Menschen (Tallion).
3-Beim Raub mit Waffen.
4-Bei der Apostasie (Abfall;Abtrünning).
5-Beim Unzucht(Ehebruch;Kohabitation).Es ist hinzufügen, dass diese Strafe nicht vom Koran angeordnet wird, sondern vom Propheten Muhammed geschaffen wurde und nur erfolgt, wenn die Täter verheiratet sind. Ansonsten beträgt die Strafe 100 Peitschenhiebe (Siehe Koran: XXIV, 2).
6-Auch in anderen Faellen, die der Koran nicht vorgesehen hat, kann ein islamischer Staat für irgendeine Straftat die Todesstrafe anordnen.Zum Beispiel hat Saudie Arabien dies für Drogenhandel, -gebrauch und -vermittlung getan. Islamrechtler halten die Todesstrafe für die Strafpolitik erforderlich und unvermeidbar.
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