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• 12/2/2006 - Zum Problem des „Kopftuchs” -III-

Kategori: KOPFTUCHS

 

Zum Problem des „Kopftuchs”

an türkischen Universitäten

- Verfassungsrechtliche Analyse und Kritik -

von

Prof. Dr. Servet Armağan

(Universität İstanbul, Juristische Fakultät)


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D. Der Öffentliche Bereich

Der Präsident der Republik hat dann etwa vor einem Jahr festgelegt, dass niemand  den öffentlichen Bereich verhüllt betreten dürfe. Dazu möchte ich folgendes anmerken:

1. - „Der öffentliche Bereich“ ist kein juristischer Begriff, das Verwaltungsrecht  kennt diesen Begriff nicht.

2. - Dem Präsident der Republik fehlt die Kompetenz ein solches Verbot zu erlassen.

3. - Der Umfang des Öffentlichen Bereiches ist zu unbestimmt, es kann nicht sicher gesagt werden, was zu ihm gehört und was nicht. Gehört ein staatliches Krankenhaus, eine öffentliche Bushaltestelle oder ein staatlicher Hafen zum öffentlichen Bereich?

Darüber hinausgehend  möchte ich mich dazu nicht äußern[1].

IV - Schlussfolgerungen und eigene Vorschläge:

Die folgenden Schlüsse sind aus dem oben erörterten zu ziehen:

1. Die Studentinnen haben das Recht sich zu verhüllen und dürfen darin nicht beschränkt werden. Sie können sich dabei auf folgende Grundrechte berufen:

- die Freiheit der Wissenschaft,

- das Lern- und Ausbildungsrecht und

- die Glaubens- und Gewissensfreiheit.

2. Die Verhinderung der Verhüllung ist eine offensichtliche Verletzung der Verfassung.

3. Das Parlament hat die Befugnis jederzeit ein neues Gesetz zu erlassen. Nach geltendem Recht ist “Die Bekleidung an den Universitäten (ist) frei, solange sie nicht gegen die gültigen Gesetze verstößt” [vorübergehender Art. 17, des Hochschulgesetzes (Gesetz Nr. 2547)] - Es gibt kein Gesetz, das die Bekleidung an der Universität regelt.

4. Es ist empfehlenswert, die Unruhe an den Universitäten zu beseitigen.

Das Verbot der Verhüllung ist geeignet neue Unruhen und Krawalle zwischen der Polizei und den Studentinnen zu verursachen, wie dies in der Vergangenheit geschehen ist. Denn die Polizei hat den anordnenden Rektoren zufolge den Studentinnen nicht nur das Betreten der Hörsäle, sonder auch das Betreten des Campus verboten.

5. An den meisten Universitäten, unter ihnen die Universität Istanbul, haben die Rektoren die Verhüllung zunächst toleriert. Erst durch die neuen Anordnungen des Hochschulrates kam es zu den Unruhen.

Der vorübergehende Art. 17 des Gesetzes Nr. 2547 ist immer noch in Kraft. Leider haben die Entscheidungsträger diesen Artikel ignoriert, als wäre er nicht mehr in Kraft.

Der Hochschulrat ist deshalb nicht verpflichtet eine neue Verordnung zu erlassen, die das Problem im Einklang mit der Verfassung regelt. Er sollte dies jedoch aus Gründen der Rechtsklarheit tun.

6. Prof. Dr. Zeynep Korkmaz, Mitglied und Repräsentantin des Hochschulrates, hat 1988 bei einer Podiumsdiskussion darauf hingewiesen, dass der Hochschulrat der Freiheit und der Verfassung verpflichtet ist. Später hat sich auch der neue Präsident des Hochschulrates Prof. Dr. Mehmet Sağlam in der gleichen Richtung geäußert. Auch die Ministerpräsidentin Prof. Dr. Tansu Çiller hat dem beigepflichtet.

Seit 1996 sind diese Feststellungen dann stufenweise in ein Verbot der Verhüllung umgedeutet worden.

7. In der Türkei als einem Entwicklungsland gibt es weit dringlichere und relevantere Probleme als das Verbot der Verhüllung, deren Lösung Vorrang vor einem kleinlichen Streit über das Verhülltsein oder nicht Verhülltsein von Studentinnen haben sollte.

8. Es ist ungeschickt in einer Zeit, in der wir uns in Europa integrieren wollen und der EU beizutreten wünschen, Grundrechte, wie die Glaubens- und Gewissensfreiheit, die fester Bestandteil des Wertekanons der EU sind, in verfassungswidriger Weise zu beschränken.

Jahrelang lebte ich in Europa, unter Studenten und Studentinnen, nie aber beobachtete ich bislang einen Fall solch schwerer antidemokratischer Unterdrückung. Solch antidemokratische Methoden dürften einem zeitgemäßen Zivilisationsniveau nicht entsprechen. Die Angleichung an das europäische Rechts- und Wertesystem wird nur dann nachhaltig erfolgen können, wenn in der Türkei jegliche Unterdrückung abgeschafft wird. Demzufolge ist für ein Verhüllungsverbot an Universitäten bzw. die Einmischung in die Bekleidung der Studentinnen, das eine solche Unterdrückung darstellt, kein Raum.

9. Die Grundrechte und -freiheiten sind nicht unbeschränkt garantiert. Heutige demokratische Verfassungen haben die Grundrechte mit Schranken versehen. Die türkischen Verfassungen von 1961 und 1982 sind in diesem Bereich den modernen europäischen, insbesondere derer Deutschlands und  Italiens, also der Länder deren Verfassungen auch als Reaktion auf die vorangegangen Diktaturen zu sehen sind, nachgeahmt.

„In der modernen Demokratie kann der Staat die Freiheiten beschränken, falls es notwendig ist, aber die Substanz der Rechte kann nicht angetastet werden.“[2]

Art. 13/2 der Verfassung besagt:

„Die Beschränkungen dürfen nicht gegen den Wortlaut und Geist der Verfassung, die Notwendigkeiten einer demokratischen Gesellschaftsordnung und der laizistischen Republik sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.”

Ich möchte zum Ausdruck bringen und wiederholen: Die Glaubens- und Gewissensfreiheit kann beschränkt werden, aber die Beschränkungen müssen mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung vereinbar sein, insbesondere darf die Substanz dieser Freiheit nicht angetastet werden, im Wesenskern ist eine Beschränkung nicht möglich.

Dieser Grundsatz ist sowohl vom Gesetzgeber, als auch von der Verfassungsgerichtsbarkeit zu beachten, denn

„Die Verfassungsvorschriften sind rechtliche Grundregeln, welche die Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung, die Verwaltungsbehörden und übrigen Organisationen und Personen binden.“ (Art. 11/Abs. 1, der Rangtitel lautet: „XI. Bindungswirkung und Primat der Verfassung“).

Eine weitere Vorschrift unterstützt diese lnterpretation:

Keine Vorschrift der Verfassung darf so ausgelegt werden, als gewähre sie das Recht zu einem auf die Beseitigung der Grundrechte und -freiheiten gerichteten Handeln. (Art. 14 letzter Abs.).

in einer früheren Fassung lautete diese Vorschrift:

„Keine Vorschrift der Verfassung darf so ausgelegt werden, als erlaube sie dem Staat oder den Personen Tätigkeiten zu entfalten zu dem Zweck, die durch die Verfassung gewährten Grundrechte und -freiheiten zu beseitigen oder über das in der Verfassung vorgesehene Maß hinaus zu beschränken.
Die Sanktionen, die gegen diejenigen anzuwenden sind, welche gegen diese Verbote handeln, werden durch Gesetz geregelt.“

Das heißt, dass das Verfassungsgericht bei seiner Auslegung dahingehend beschränkt ist, dass Grundrechte in ihren Kern nicht angetastet werden dürfen.

10. Zum Ende meiner Ausführungen möchte ich noch auf folgende Auszüge aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, 1436/02 vom 24.9.2003[3], sowie aus den Werken bedeutender deutscher Kollegen verweisen:

11. Die Auszüge aus der Entscheidung sind in derjenigen Reihenfolge gewählt, die dem Aufbau dieses Aufsatzes und den in ihm aufgestellten Thesen entspricht.

a. Wie oben aufgezeigt besteht die Glaubens- und Gewissensfreiheit aus folgenden Elementen,

- der Freiheit des Glaubens und des Bekenntnisses,

- der Freiheit zu lernen, wie zu lehren,

- der Freiheit seinen Glauben zu verbreiten, sowie

- der Freiheit gemäß der Vorschriften seiner Religion zu leben.

Es wird sich zeigen, dass die hier aufgestellten Thesen bezüglich dieses Grundrechts mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Einklang stehen:

„Art. 4 GG garantiert in Absatz 1 die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, in Absatz 2 das Recht der ungestörten Religionsausübung. Beide Absätze des Art. 4 GG enthalten ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht (vgl. BVerfGE 24, 236 <245 f.>; 32, 98 <106>; 44, 37 <49>; 83, 341 <354>). Es erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten (vgl. BVerfGE 24, 236 <245>). Dazu gehört auch das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln. Dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze, sondern auch solche religiösen Überzeugungen, die ein Verhalten als das zur Bewältigung einer Lebenslage richtige bestimmen (vgl. BVerfGE 32, 98 <106f.>; 33, 23 <28>; 41, 29 <49>). Die in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verbürgte Glaubensfreiheit ist vorbehaltlos gewährleistet. Einschränkungen müssen sich daher aus der Verfassung selbst ergeben.“[4]

b. Das Bundesverfassungsgericht erkennt an, dass das Tragen eines Kopftuches, auch durch eine  Lehrerin, auf einem islamischen Gebot, einer religiösen Vorschrift beruht:

„Das Tragen eines Kopftuchs macht im hier zu beurteilenden Zusammenhang die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur islamischen Religionsgemeinschaft und ihre persönliche Identifikation als Muslima deutlich. Die Qualifizierung eines solchen Verhaltens als Eignungsmangel für das Amt einer Lehrerin an Grund- und Hauptschulen greift in das Recht der Beschwerdeführerin auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem ihr durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleisteten Grundrecht der Glaubensfreiheit ein, ohne dass dafür gegenwärtig die erforderliche, hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage besteht. Damit ist der Beschwerdeführerin der Zugang zu einem öffentlichen Amt in verfassungsrechtlich nicht tragfähiger Weise verwehrt worden.“[5]

„Das Tragen eines Kopftuchs durch die Beschwerdeführerin auch in der Schule fällt unter den Schutz der in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verbürgten Glaubensfreiheit. Die Beschwerdeführerin betrachtet nach den von den Fachgerichten getroffenen und im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde nicht angezweifelten tatsächlichen Feststellungen das Tragen eines Kopftuchs als für sich verbindlich von den Regeln ihrer Religion vorgegeben; das Befolgen dieser Bekleidungsregel ist für sie Ausdruck ihres religiösen Bekenntnisses.“[6]

 „Eine Regelung, nach der es zu den Dienstpflichten einer Lehrerin gehört, im Unterricht auf das Tragen eines Kopftuchs oder anderer Erkennungsmerkmale der religiösen Überzeugung zu verzichten, ist eine im Sinne der Rechtsprechung zum Parlamentsvorbehalt wesentliche. Sie greift in erheblichem Maße in die Glaubensfreiheit der Betroffenen ein.“[7]

 c. Artikel 41 der türkischen Verfassung garantiert jedem Türken den Zugang zum öffentlichen Dienst, verbietet die Diskriminierung bei der Auswahl und ordnet als deren einziges Kriterium die Voraussetzungen des jeweiligen Dienstes an.

 „Art. 33 Abs. 2 GG eröffnet jedem Deutschen nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.“[8]

 „(...) § 11 Abs. 1 des hier maßgeblichen Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg (LBG) in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl S. 286) bestimmt, dass Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen sind.“[9]

 „Auch Art. 33 Abs. 3 GG ist berührt. Danach ist die Zulassung zu öffentlichen Ämtern unabhängig von dem religiösen Bekenntnis (Satz 1); niemandem darf aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnis oder zu einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen (Satz 2). Mithin ist ein Zusammenhang zwischen der Zulassung zu öffentlichen Ämtern und dem religiösen Bekenntnis ausgeschlossen.“[10]

 d. Der Bürger darf nicht vor die Wahl gestellt werden, entweder das anstrebte öffentliche Amt auszuüben oder dem von ihm als verpflichtend angesehenen religiösen Bekleidungsgebot Folge zu leisten:

„Eine dem Beamten auferlegte Pflicht, als Lehrer die eigene Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft in Schule und Unterricht nicht durch das Befolgen von religiös begründeten Bekleidungsregeln sichtbar werden zu lassen, greift in die von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verbürgte individuelle Glaubensfreiheit ein. Sie stellt den Betroffenen vor die Wahl, entweder das angestrebte öffentliche Amt auszuüben oder dem von ihm als verpflichtend angesehenen religiösen Bekleidungsgebot Folge zu leisten.“[11]

 Das Bundesverfassungsgericht beantwortet in seiner Entscheidung die nachfolgenden von mir eingefügten Fragen wie folgt:


[1] In diesem Zusammenhang darf ich  hier nur  den den folgenden Satz hinweisn:”Zusammenfassend ist festzuhalten,dass nach der hier vertrenen Auffasuung die Ablehnung der Einstellung einer Kopftuch tragenden Lehrerin nicht gerechtfertigt werden kann.”(Sacksofsky,3300).Siehe auch Böckenförde,724.;

[2] Siehe Stern, Klaus, Bonner Kommentar, Art. 93; Das Staatsrecht, Bd. III/2, 6. Kapitel, §§ 79, 83; Bd. III/1, § 68.

[3] BVerfG NJW 2003, 3111 ff.

[4] Ibid,1312.

[5] Ibid,3111.

[6] Ibid,3112

[7] Ibid,3116.

[8] Ibid,3111.

[9] Ibid,3111.

[10] Ibid,3112

[11] Ibid,3112.


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